Fachliches
| 06. März 2018
Rebschutzmittel richtig handhaben
Von Lothar Neumann, Weinbauberater beim Landwirtschaftsamt Heilbronn
Bei Transport, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln müssen Anwender eine Reihe von Vorschriften beachten. Viele Präparate sind im Rahmen des Chemikalienrechtes als gefährliche Stoffe eingestuft und fallen damit unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung.
Der Transport von Pflanzenschutzmitteln unterliegt den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts. Für kleine Mengen gelten allerdings Ausnahmen, sodass in der Regel bei Fahrten vom Händler zum eigenen Betrieb oder vom Betrieb zum Einsatzort die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts nicht zutreffen. Wenn möglich, sollte beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln der Lieferservice des Händlers für den Transport der Mittel genutzt werden.
Sollte der Käufer die Mittel selbst transportieren, muss er dennoch Regeln beachten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den ordnungsgemäß verschlossenen Originalcontainern mit unversehrtem, gut lesbarem Etikett transportiert werden. Beim Transport von flüssigen Produkten ist eine dichte Transportbox von Vorteil.
Die Ladung ist vor der Abfahrt ordnungsgemäß zu sichern. Gegebenenfalls sind Transporthinweise auf der Verpackung zu beachten. Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu verständigen.
Es darf nichts daneben gehen
Wird Gefahrgut unverpackt befördert, so sind die Warntafeln mit zwei übereinander angebrachten Zahlencodes versehen. Die obere Nummer – 30 – steht für eine leichtentzündliche Flüssigkeit. Die untere Nummer – 1202 – steht für Dieselkraftstoff oder Heizöl. Diese Vorschriften gelten nicht für den Transport fertiger Brühe zum Anwendungsort.
Tankdeckel müssen einerseits zwecks
Druckausgleich luftdurchlässig sein, dürfen aber andererseits keinerlei
Flüssigkeiten nach außen dringen lassen und müssen fest sitzen.
Schläuche, Düsen und Armaturen dürfen nicht tropfen.
Bei Geräteprüfungen, wie sie für alle fahrbaren Pflanzenschutzgeräte
vorgeschrieben sind, wird auf Dichtigkeit besonderer Wert gelegt. Die
Prüfung entbindet den Anwender jedoch nicht von einer regelmäßigen
Kontrolle auch zwischen den Prüfungen.
Aufgeräumtes Lager
Beim Transport von Brühefässern
auf Anhängern ist auf ausreichende Transportsicherheit zu achten. Gerade
teilgefüllte Fässer erzeugen während der Fahrt eine Eigendynamik, die
zu Unfällen mit weitreichenden Folgen führen kann.
Die Führung einer Lagerliste erleichtert die Übersicht des
Lagerbestands. Sie ist allerdings nur von Vorteil, wenn sie regelmäßig
aktualisiert wird. Die ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
dient der Sicherheit des Personals und dem Schutz der Umwelt.
Bei Betriebskontrollen der Landwirtschaftsämter werden auch Pflanzenschutzlager geprüft. Pflanzenschutzmittel – selbstverständlich auch Mineralölprodukte, Treibstoffe und Schmierstoffe – sind in dichten Behältern zu lagern. Mit diesen Stoffen ist so umzugehen, dass weder Grundwasser noch Kanalisation belastet werden. Pflanzenschutzmittel sind immer in verschließbaren Räumen oder Schränken aufzubewahren. Alle Mittel müssen zu jeder Zeit unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden. Das gilt auch in der Zeit, in der das Mittel im Hof zwischen zwei Behandlungsfahrten „zwischengelagert” wird.
Bei Betriebskontrollen der Landwirtschaftsämter werden auch Pflanzenschutzlager geprüft. Pflanzenschutzmittel – selbstverständlich auch Mineralölprodukte, Treibstoffe und Schmierstoffe – sind in dichten Behältern zu lagern. Mit diesen Stoffen ist so umzugehen, dass weder Grundwasser noch Kanalisation belastet werden. Pflanzenschutzmittel sind immer in verschließbaren Räumen oder Schränken aufzubewahren. Alle Mittel müssen zu jeder Zeit unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden. Das gilt auch in der Zeit, in der das Mittel im Hof zwischen zwei Behandlungsfahrten „zwischengelagert” wird.
Vorsichtsmaßnahmen
Das
Lager ist mit ausreichender Rückhaltevorrichtung oder einem
Auffangsystem auszurüsten. Für den Fall von Leckagen sollten Chemikalienbinder oder Sägemehl und Plastikbeutel bereitliegen.
Belasteter, zusammengefegter Leckagenschmutz ist über die Schadstoffsammlung zu entsorgen.
Rutschfeste und leicht zu reinigende Böden sind von Vorteil. Pflanzenschutzmittel sind in Originalverpackungen mit unversehrten und gut lesbaren Etiketten zu
lagern. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel am richtigen Inhalt,
müssen die Behältnisse über die Schadstoffsammlung entsorgt werden.
Es kommt immer wieder in regelmäßigen Abständen zu
massiven Schäden in den Weinbergen, wenn Herbizide in andere Behältnisse
umgefüllt worden sind und dann versehentlich falsch angewendet werden. Gerade
für den Pflanzenschutz in Dauerkulturen wird dringend empfohlen,
Herbizide räumlich deutlich getrennt von anderen Mitteln zu lagern.
Oftmals sehen sich die Behälter ähnlich und es kann auch dadurch zu
folgenschweren Verwechslungen kommen. Bis zu einer Lagermenge von 100
Litern oder Kilogramm erfolgt die Lagerung auf eigene Verantwortung
entsprechend den genannten Vorgaben.
Alte Mittel richtig entsorgen
In
regelmäßigen Abständen sollten die Lagerbestände überprüft werden.
Mittel, die einen in der EU nicht genehmigten Wirkstoff enthalten, sind
nach Ende einer Aufbrauchfrist zu beseitigen. Bei Betriebskontrollen
wird dies geprüft. In der Liste finden sich Pflanzenschutzmittel, die in
den vergangenen Jahren im Weinbau eine Rolle gespielt haben, jetzt aber
verboten und zu entsorgen sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Pflanzenschutzmittel, die durch unkalkulierbare Überlagerung oder nach Ende der Aufbrauchfrist nicht mehr anwendbar sind, sollten entsorgt werden. Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt. Sie ist möglich über Entsorgungsfirmen, Sammlungen im Rahmen von Sonderaktionen des Industrieverbandes Agrar, Sammelstellen der Landkreise und vielfach und am einfachsten für kleinere Mengen durch das Schadstoffmobil, das in regelmäßigen Abständen auf die Dörfer kommt.
Neben dem eigentlichen Pflanzenschutzmittel muss auch die vollständig geleerte und gespülte Verpackung umweltgerecht entsorgt werden. Speziell für die Entsorgung leerer Behältnisse und Packungen hat der Industrieverband Agrar mit der Initiative PAMIRA ein Projekt zur Entsorgung entwickelt. Der Anwender kann dabei an Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben. Bei Bedarf sollte man seinen Händler fragen.
Pflanzenschutzmittel, die durch unkalkulierbare Überlagerung oder nach Ende der Aufbrauchfrist nicht mehr anwendbar sind, sollten entsorgt werden. Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geregelt. Sie ist möglich über Entsorgungsfirmen, Sammlungen im Rahmen von Sonderaktionen des Industrieverbandes Agrar, Sammelstellen der Landkreise und vielfach und am einfachsten für kleinere Mengen durch das Schadstoffmobil, das in regelmäßigen Abständen auf die Dörfer kommt.
Neben dem eigentlichen Pflanzenschutzmittel muss auch die vollständig geleerte und gespülte Verpackung umweltgerecht entsorgt werden. Speziell für die Entsorgung leerer Behältnisse und Packungen hat der Industrieverband Agrar mit der Initiative PAMIRA ein Projekt zur Entsorgung entwickelt. Der Anwender kann dabei an Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben. Bei Bedarf sollte man seinen Händler fragen.
Kleinere
Packungen werden sorgfältig gespült und können in den Hausmüll. Das
Spülwasser wird in die Brühe gegeben. Es ist unbedingt darauf zu achten,
dass niemals Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in einen
Wasserabfluss gelangen.
Rebschutzmittel sind nicht ewig haltbar
Als Lagerstabilität oder Haltbarkeit gilt der Zeitraum, innerhalb dessen
eine sichere Anwendbarkeit und ausreichende Wirksamkeit gegeben ist.
Die Lagerstabilität hängt von der Natur des Wirkstoffes, der
Formulierung, der Verpackung und den Lagerungs- und Transportbedingungen
ab. Die größte Unsicherheit stellen Lagerung und Transport dar. Darauf
hat der Hersteller keinen Einfluss.
Die Haltbarkeit der meisten
Pflanzenschutzmittel beträgt mindestens zwei Jahre ab dem
Herstellungsdatum, es sei denn, auf den Packungen wäre ein Verfallsdatum aufgedruckt. Viele Pflanzenschutzmittel sind jedoch auch über einen
deutlich längeren Zeitraum verwendbar. Voraussetzung ist die durchgehend
sachgemäße Lagerung. Bei flüssigen Produkten ist dabei unbedingt auf frostfreie Lagerung zu achten.
Pflanzenschutzmittel, die seit März 2009
in den Handel kommen, müssen in jedem Fall das Herstellungs- oder
Produktionsdatum tragen. Kann der Hersteller die Verwendbarkeit nur für
weniger als zwei Jahre garantieren, ist zusätzlich ein Verfallsdatum
anzugeben. Bei einer Haltbarkeit von mindestens zwei Jahren ist ein
Verfallsdatum nicht verpflichtend, kann aber angegeben werden, wenn der
Hersteller von einer längeren Lagerstabilität überzeugt ist.
Wenn
die Gebrauchsanleitung Hinweise zur Lagerung enthält, sollten diese
beachtet werden. Ansonsten gilt die Empfehlung, Pflanzenschutzmittel
trocken und kühl, aber auf jeden Fall frostfrei zu lagern. Bei Mitteln,
bei denen fraglich ist, ob ihr Haltbarkeitsdatum überschritten worden
ist, kann eine Nachfrage beim Hersteller sinnvoll sein.