Nachrichten | 30. Oktober 2024

Empfangspflicht gilt ab Januar

Von der Redaktion
Ab 2025 wird die E-Rechnung in Unternehmen zur Pflicht. Alle Betriebe müssen dann elektronische Rechnungen empfangen können. Landorado, die Anlaufstelle für Landurlaub, rät seinen Mitgliedern, sich rechtzeitig vorzubereiten, um die Umstellung zu meistern und rechtliche Vorgaben zu erfüllen.
Die Ausstellung von E-Rechnungen ist ab 2028 verpflichtend.
Landorado, Bauernhof- und Landurlaub Baden-Württemberg, teilt mit: Ab 2025 müssen alle inländischen Unternehmen, auch ein Großteil der Landorado-Ferienhöfe, E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Die Pflicht zur Ausstellung gilt ab 2028, auch darauf müssen die  Systeme vorbereitet werden.
Mit dem Ende März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz ist der Startschuss für die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (Business-to-Business – kurz: B2B) gefallen. Damit werden EU-Richtlinien umgesetzt, die nicht nur die Rechnungslegung vereinfachen, sondern auch die Aufdeckung von Steuerbetrug erleichtern sollen. Alle inländischen Unternehmen müssen sich darauf einstellen. Denn ab dem 1. Januar 2025 gilt die Empfangspflicht. Das heißt, Unternehmen aller Rechtsformen und Größen müssen ab diesem Stichtag in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen.
Das Ausstellen von E-Rechnungen, das ab 2028 verpflichtend ist, spielt dann vor allem für Ferienhöfe eine Rolle, die Geschäftsreisende beherbergen und somit Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen. Für Rechnungen an Privatkunden, also Urlauber, besteht diese Pflicht nicht. 
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden. Es handelt sich hierbei also nicht nur um eine digital ausgestellte „visuelle” Rechnung – zum Beispiel im PDF-Format –, die elektronisch versendet wird. Vielmehr müssen E-Rechnungen maschinell einlesbar sein und automatisch weiterverarbeitet werden können (zum Beispiel im XML-Format). Ob ein visuell lesbarer Beleg mit der E-Rechnung mitgeliefert wird (sogenannte hybride Form), ist nicht entscheidend. Inhaltlich muss die E-Rechnung dieselben Angaben enthalten wie bisher ausgestellte Rechnungen.  
Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben für eine E-Rechnung entsprechen, wie JPEG-, docx-, tif- oder PDF-Dateien, gelten künftig als sonstige Rechnungen. E-Rechnungen können per E-Mail versendet, mittels einer elektronischen Schnittstelle oder als Download über ein (Kunden-)Portal bereitgestellt werden. Dafür können auch externe Dienstleister beziehungsweise Drittanbieter eingeschaltet werden.
Für wen gilt die E-Rechnung?
Die Regelungen betreffen nur Rechnungsstellungen im B2B-Bereich (Business-to-Business). Ausnahmen gibt es nur für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro. Für Rechnungen, die Ferienhöfe für Privatkunden (sprich Urlaubsgäste, die keine Firmenanschrift nutzen) ausstellen, sind daher keine E-Rechnungen auszustellen.
Erst bei B2B, also wenn ein Ferienhof Leistungen für ein anderes Unternehmen erbringt (zum Beispiel Geschäftsreisende), muss bei umsatzsteuerpflichtigen Posten die E-Rechnung zum Einsatz kommen.
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Die Einführung der E-Rechnung ist stufenweise geplant. Ab dem 1. Januar 2025 sind zunächst alle Unternehmen – ohne Ausnahme – verpflichtet, E-Rechnungen empfangen und archivieren zu können. Wenn also Lieferanten, Dienstleister oder Handwerksbetriebe für Leistungen ab 2025 mit einer E-Rechnung abrechnen, können Ferienhöfe keine Rechnung in Papierform oder PDF fordern.
Sie können allerdings Geschäftspartner bitten, solche sonstigen Rechnungen zu übersenden. Denn für die Ausstellung von Rechnungen gibt es Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2026 steht es den Unternehmen noch frei, weiterhin Rechnungen in Papierform oder im PDF-Format auszustellen.
Rechnungen in einem anderen elektronischen Format sind nur zulässig, sofern der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800000 Euro ist diese Frist sogar bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 müssen nach derzeitigem Stand alle Unternehmen die Anforderungen der E-Rechnung erfüllen. Auch wenn Ferienhöfe in aller Regel erst ab 2028 verpflichtet sind, selbst E-Rechnungen auszustellen, müssen sie sich schon jetzt auf die Entgegennahme von E-Rechnungen einstellen. Sie sollten prüfen, ob E-Rechnungen mit der vorhandenen Hardware und Software gelesen, verarbeitet und archiviert werden können. Gegebenenfalls gilt es den Softwareanbieter zu kontaktieren, ab wann ein Update erfolgt und welches Rechnungsformat verwendet werden wird.
Die Fristen kurz zusammengefasst:
In Deutschland gibt es einen Plan bis 2028:
  • Ab 2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können.
  • Ab 2026 müssen Unternehmen E-Rechnungen verschicken können.
  • Eine Übergangsfrist bis Ende 2027 gilt für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800 000 Euro.
„Sonstige Rechnungen” sind pdf- oder gescannte Papierrechnungen. Diese dürfen bis Ende 2026 gestellt werden. Allerdings nur, wenn der Empfänger zustimmt. Das kann stillschweigend geschehen. Soll heißen: Der Empfänger muss nicht schriftlich zustimmen. Es reicht aus, wenn er das Verfahren stillschweigend akzeptiert.

Gut zu wissen:
Derzeit gibt es noch eine Ausnahme für Kleinstbetragsrechnungen (unter 250 Euro  brutto). Ab 2028 spielt die Höhe der Rechnung aber keine Rolle mehr.  Für bestehenden dynamischen Datenaustausch (in Form von sogenannten EDI-Schnittstellen) gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Nach 2028 greifen keine Ausnahmeregelungen mehr, die E-Rechnung ist dann für alle Unternehmen Pflicht. Der Gesetzgeber sieht keine Vereinfachung für Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte vor.
Übrigens: Deutschland ist nicht der Vorreiter in Sachen E-Rechnung. Italien, Polen und Frankreich sind in diesem Bereich wesentlich weiter. Seitens Landorado wird betont, dass das Gästeverwaltungstool in Dreamway Travel fristgerecht für den Versand von E-Rechnungen fit gemacht wird.