Empfangspflicht gilt ab Januar
Mit dem Ende März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz ist der Startschuss für die E-Rechnung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (Business-to-Business – kurz: B2B) gefallen. Damit werden EU-Richtlinien umgesetzt, die nicht nur die Rechnungslegung vereinfachen, sondern auch die Aufdeckung von Steuerbetrug erleichtern sollen. Alle inländischen Unternehmen müssen sich darauf einstellen. Denn ab dem 1. Januar 2025 gilt die Empfangspflicht. Das heißt, Unternehmen aller Rechtsformen und Größen müssen ab diesem Stichtag in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen.
Das Ausstellen von E-Rechnungen, das ab 2028 verpflichtend ist, spielt dann vor allem für Ferienhöfe eine Rolle, die Geschäftsreisende beherbergen und somit Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen. Für Rechnungen an Privatkunden, also Urlauber, besteht diese Pflicht nicht.
Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben für eine E-Rechnung entsprechen, wie JPEG-, docx-, tif- oder PDF-Dateien, gelten künftig als sonstige Rechnungen. E-Rechnungen können per E-Mail versendet, mittels einer elektronischen Schnittstelle oder als Download über ein (Kunden-)Portal bereitgestellt werden. Dafür können auch externe Dienstleister beziehungsweise Drittanbieter eingeschaltet werden.
Erst bei B2B, also wenn ein Ferienhof Leistungen für ein anderes Unternehmen erbringt (zum Beispiel Geschäftsreisende), muss bei umsatzsteuerpflichtigen Posten die E-Rechnung zum Einsatz kommen.
Sie können allerdings Geschäftspartner bitten, solche sonstigen Rechnungen zu übersenden. Denn für die Ausstellung von Rechnungen gibt es Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2026 steht es den Unternehmen noch frei, weiterhin Rechnungen in Papierform oder im PDF-Format auszustellen.
Rechnungen in einem anderen elektronischen Format sind nur zulässig, sofern der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800000 Euro ist diese Frist sogar bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 müssen nach derzeitigem Stand alle Unternehmen die Anforderungen der E-Rechnung erfüllen. Auch wenn Ferienhöfe in aller Regel erst ab 2028 verpflichtet sind, selbst E-Rechnungen auszustellen, müssen sie sich schon jetzt auf die Entgegennahme von E-Rechnungen einstellen. Sie sollten prüfen, ob E-Rechnungen mit der vorhandenen Hardware und Software gelesen, verarbeitet und archiviert werden können. Gegebenenfalls gilt es den Softwareanbieter zu kontaktieren, ab wann ein Update erfolgt und welches Rechnungsformat verwendet werden wird.
- Ab 2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können.
- Ab 2026 müssen Unternehmen E-Rechnungen verschicken können.
- Eine Übergangsfrist bis Ende 2027 gilt für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz unter 800 000 Euro.
Gut zu wissen: |
Derzeit gibt es
noch eine Ausnahme für Kleinstbetragsrechnungen (unter 250 Euro brutto). Ab 2028 spielt die Höhe der Rechnung aber keine Rolle mehr. Für bestehenden dynamischen Datenaustausch (in Form von sogenannten
EDI-Schnittstellen) gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Nach 2028
greifen keine Ausnahmeregelungen mehr, die E-Rechnung ist dann für alle
Unternehmen Pflicht. Der Gesetzgeber sieht keine Vereinfachung für
Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte vor. Übrigens: Deutschland ist nicht der Vorreiter in Sachen E-Rechnung. Italien, Polen und Frankreich sind in diesem Bereich wesentlich weiter. Seitens Landorado wird betont, dass das Gästeverwaltungstool in Dreamway Travel fristgerecht für den Versand von E-Rechnungen fit gemacht wird. |