Weinbauverband
| 06. Juli 2020
Erleichterungen bei Saisonarbeitskräften
Von AgE
Seit dem 15. Juni dürfen Saisonarbeitskräfte wieder auf dem Landweg einreisen. Es gelten aber weiterhin strenge Regeln, um das Infektionsrisiko gering zu halten.
Die von der Bundesregierung vorgelegte Anschlussregelung für die Einreise und Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ist in der Wirtschaft auf breite Zustimmung gestoßen. Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, begrüßte die Entscheidung. Er betonte in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit, weiterhin strenge Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen auf den Betrieben einzuhalten.
Die Regelung bleibt vorerst bis Jahresende gültig. Danach entfällt die bisherige Kontingentierung für die Einreise von ausländischen Saisonarbeitskräften.
Die Einreise auf dem Landweg wird aus den EU-Mitgliedstaaten sowie den assoziierten Schengen-Staaten erlaubt. Die Beschäftigung von Saisonkräften in der Landwirtschaft ist weiterhin an die Einhaltung gesonderter Regeln gebunden. „Nach wie vor hat der bestmögliche Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beteiligten für uns Priorität”, betonte Agrarministerin Julia Klöckner.
Die Regelung bleibt vorerst bis Jahresende gültig. Danach entfällt die bisherige Kontingentierung für die Einreise von ausländischen Saisonarbeitskräften.
Die Einreise auf dem Landweg wird aus den EU-Mitgliedstaaten sowie den assoziierten Schengen-Staaten erlaubt. Die Beschäftigung von Saisonkräften in der Landwirtschaft ist weiterhin an die Einhaltung gesonderter Regeln gebunden. „Nach wie vor hat der bestmögliche Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beteiligten für uns Priorität”, betonte Agrarministerin Julia Klöckner.
Nach wie vor gelten gesonderte Regeln
Um das Infektionsrisiko zu minimieren, wird der Einteilung in feste
Teams eine hohe Bedeutung beigemessen. Die Arbeitgeber sollen
sicherstellen, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich
in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden
können. Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen
Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metern gewahrt werden.
In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams eingehalten werden. Bei einer Erkrankung muss das gesamte Team sofort isoliert werden. Der Fall ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereitzuhalten hat.
Die Saisonarbeitskräfte müssen vom Arbeitgeber bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden, bevor diese ihre Tätigkeit beginnen. Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden. Die Betriebe müssen die Adressdaten sowie die Rück- oder Weiterreise der Saisonarbeitskraft ebenso wie die Team- und Wohnbelegung erfassen. Dadurch soll im Infektionsfall die Rückverfolgbarkeit erleichtert werden.
In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams eingehalten werden. Bei einer Erkrankung muss das gesamte Team sofort isoliert werden. Der Fall ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereitzuhalten hat.
Die Saisonarbeitskräfte müssen vom Arbeitgeber bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden, bevor diese ihre Tätigkeit beginnen. Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden. Die Betriebe müssen die Adressdaten sowie die Rück- oder Weiterreise der Saisonarbeitskraft ebenso wie die Team- und Wohnbelegung erfassen. Dadurch soll im Infektionsfall die Rückverfolgbarkeit erleichtert werden.