Fachliches | 12. Januar 2017

Es gibt viele Fallstricke

Von Professor Stefan Ernst, Rechtsanwalt
Teuer, zumindest aber aufwendig kann es sein, wenn der eigene Betrieb eine jener Abmahnungen erhält, die täglich in vielen privaten und geschäftlichen Briefkästen landen. Die Rede ist von Abmahnungen wegen der teils realen, teils aber nur angeblichen Verletzung von fremden Urheberrechten im Internet.
Die Ursachen für urheberrechtliche Abmahnungen sind vielfältiger, als man meint. Oft genug steht dabei nicht einmal eigenes Verschulden des Abgemahnten in Rede. Es genügt, wenn Mitarbeiter oder zuweilen sogar Gäste einen Fehler gemacht haben.
Website-Fotos
Auch Zeitungsartikel, in denen über den eigenen Betrieb berichtet wird, sind urheberrechtlich nicht „frei”.
Ein Dauerbrenner ist die Frage, wie die eigene Website mit schmückenden Fotos ausgestaltet werden kann. Zunächst die wichtigste Information: Jedes noch so banale Foto ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Ein Foto einer Weinflasche – geschützt. Das Foto einer Traube – geschützt. Und dies bedeutet, dass eine Verwendung nur mit Genehmigung des Fotografen erfolgen darf, die üblicherweise gegen ein Entgelt gewährt wird.
Aus Sicht eines Anwalts kann deshalb nur der Rat gegeben werden, selbst einen Fotografen zu beauftragen. Keinesfalls darf man fremde Bilder ohne Genehmigung kopieren. Und wenn man Bilder „kauft”, so sollte man dies sachgerecht dokumentieren – und zwar mindestens so lange, wie sich die Bilder auf der Website befinden. Dies gilt auch dann, wenn eine Agentur diese Bilder beschafft. Hat diese  unsorgfältig gearbeitet, fällt es auf den Betreiber der fraglichen Website zurück, der dennoch Schadensersatz an den Fotografen zahlen muss. Er kann anschließend versuchen, sich bei der Agentur schadlos zu halten – was aber oft genug schwierig ist.
Kostenlose Fotos aus dem Netz?
Aber auch kostenlose Fotosammlungen im Internet tragen ihre Tücken in sich. Auch bei der Verwendung solcher Bilder kann der Winzer darauf hoffen und vertrauen, dass diese Bilder legal in diese Sammlung gelangt sind. Und er muss ihre Entnahme aus der Sammlung im eigenen Interesse wiederum so lange belegen können, wie er das Bild auf seiner Website vorhält. Ganz zu schweigen von der Einhaltung der technischen Vorgaben in den AGB des Anbieters, die oft genug ignoriert werden.Noch teurer kann es werden, wenn der Winzer ein Foto nicht nur auf der Website, sondern auch als Etikett auf den Weinflaschen verwendet. Angesichts der fabelhaften Möglichkeiten von Suchprogrammen sollte sich niemand darauf verlassen, dass der Rechteinhaber die Verwendung seiner Fotos „übersieht”.
Zeitungsartikel
Auch Zeitungsartikel, in denen über einen Betrieb berichtet wird, sind urheberrechtlich nicht „frei”. Ohne Genehmigung der Rechteinhaber (Journalist und Verleger) dürfen Kopien auch dann nicht auf die eigene Website gestellt werden, wenn der Winzer bei ihrer Entstehung etwa als Interviewpartner mitgewirkt hat. Deshalb: Erst fragen, dann verwenden.
Verlinkungen
Der Link auf fremde Websites ist ein zentrales technisches Element der Internetnutzung. Dennoch ist auch hier nicht alles erlaubt. Während die Kopie eines Fotos auf dem eigenen Server eine klare Urheberrechtsverletzung ist, handelt es sich bei einer Verlinkung immerhin grundsätzlich nicht um eine solche. Gleiches gilt für das Verweisen auf Texte, etwa zu Informationen über Weine, Weinbau oder Tourismus in der eigenen Region. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn speziellere Techniken (beispielsweise Framing, Inline-Linking) verwendet werden, bei denen der Nutzer nicht mehr (sogleich) erkennen kann, dass die bereitgestellten Bilder oder Informationen eben nicht vom Websitebetreiber stammen, sondern von einem Dritten. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Dritte nicht aus urheber- oder werberechtlichen Gründen berechtigterweise Einwendungen gegen diese Art der Nutzung erheben kann. Wenn zum Beispiel ein Mitbewerber ein aufwendiges Weinlexikon für seine Website erstellt, darf ein anderer Shop dieses nicht etwa so in den eigenen Shop einbinden, dass es so aussieht, als habe er selbst dieses Werk bereitgestellt.
Pensionsgäste, Erntehelfer und das WLAN
Kaum ein Nutzer weiß genau, um was es sich bei Programmen wie „Torrent” handelt. Dennoch haben schon viele Winzer Abmahnungen bekommen, weil sie ein solches Filesharing-Protokoll verwendet haben sollen, um aktuelle Hollywood-Filme im Internet zu „teilen”. In der Regel stellt sich dann heraus, dass diese Winzer entweder Pensionsgästen oder Erntehelfern für die Freizeit ihr WLAN zur Verfügung gestellt haben. Diese – nicht selten aus dem europäischen Ausland, in dem urheberrechtliche Abmahnungen nicht in gleichem Maße verbreitet sind wie hierzulande – nutzen dieses Protokoll oftmals, um Filme in ihrer Heimatsprache anzusehen. Ob die Winzer in diesen Fällen als sogenannte „Störer” haftbar sind, ist immer noch nicht endgültig gerichtlich geklärt und nicht selten einzelfallabhängig. Weil aber allein der Aufwand der Prozessführung groß ist, ist dringend zu raten, Gästen und Erntehelfern im Falle der Gestattung der Nutzung des WLAN eine deutliche und dokumentierte Belehrung zukommen zu lassen, dass „Torrent, „Bittorent” und andere Tauschbörsenprogramme tabu zu sein haben.