Fachliches
| 12. Januar 2017
Es gibt viele Fallstricke
Von Professor Stefan Ernst, Rechtsanwalt
Teuer, zumindest aber aufwendig kann es sein, wenn der eigene Betrieb eine jener Abmahnungen erhält, die täglich in vielen privaten und geschäftlichen Briefkästen landen. Die Rede ist von Abmahnungen wegen der teils realen, teils aber nur angeblichen Verletzung von fremden Urheberrechten im Internet.
Die Ursachen für urheberrechtliche Abmahnungen sind vielfältiger, als man meint. Oft genug steht dabei nicht einmal eigenes Verschulden des Abgemahnten in Rede. Es genügt, wenn Mitarbeiter oder zuweilen sogar Gäste einen Fehler gemacht haben.
Website-Fotos
Auch Zeitungsartikel, in denen über den eigenen Betrieb berichtet wird, sind urheberrechtlich nicht „frei”.
Aus Sicht eines Anwalts kann deshalb nur der Rat gegeben werden, selbst einen Fotografen zu beauftragen. Keinesfalls darf man fremde Bilder ohne Genehmigung kopieren. Und wenn man Bilder „kauft”, so sollte man dies sachgerecht dokumentieren – und zwar mindestens so lange, wie sich die Bilder auf der Website befinden. Dies gilt auch dann, wenn eine Agentur diese Bilder beschafft. Hat diese unsorgfältig gearbeitet, fällt es auf den Betreiber der fraglichen Website zurück, der dennoch Schadensersatz an den Fotografen zahlen muss. Er kann anschließend versuchen, sich bei der Agentur schadlos zu halten – was aber oft genug schwierig ist.
Kostenlose Fotos aus dem Netz?
Aber auch kostenlose Fotosammlungen im Internet tragen ihre
Tücken in sich. Auch bei der Verwendung solcher Bilder kann der Winzer
darauf hoffen und vertrauen, dass diese Bilder legal in diese Sammlung
gelangt sind. Und er muss ihre Entnahme aus der Sammlung im eigenen
Interesse wiederum so lange belegen können, wie er das Bild auf seiner
Website vorhält. Ganz zu schweigen von der Einhaltung der technischen
Vorgaben in den AGB des Anbieters, die oft genug ignoriert werden.Noch
teurer kann es werden, wenn der Winzer ein Foto nicht nur auf der
Website, sondern auch als Etikett auf den Weinflaschen verwendet.
Angesichts der fabelhaften Möglichkeiten von Suchprogrammen sollte sich
niemand darauf verlassen, dass der Rechteinhaber die Verwendung seiner
Fotos „übersieht”.
Zeitungsartikel
Auch Zeitungsartikel, in denen über
einen Betrieb berichtet wird, sind urheberrechtlich nicht „frei”. Ohne
Genehmigung der Rechteinhaber (Journalist und Verleger) dürfen Kopien
auch dann nicht auf die eigene Website gestellt werden, wenn der Winzer
bei ihrer Entstehung etwa als Interviewpartner mitgewirkt hat. Deshalb:
Erst fragen, dann verwenden.
Verlinkungen
Der Link auf fremde Websites
ist ein zentrales technisches Element der Internetnutzung. Dennoch ist
auch hier nicht alles erlaubt. Während die Kopie eines Fotos auf dem
eigenen Server eine klare Urheberrechtsverletzung ist, handelt es sich
bei einer Verlinkung immerhin grundsätzlich nicht um eine solche.
Gleiches gilt für das Verweisen auf Texte, etwa zu Informationen über
Weine, Weinbau oder Tourismus in der eigenen Region. Vorsicht ist
allerdings dann geboten, wenn speziellere Techniken (beispielsweise
Framing, Inline-Linking) verwendet werden, bei denen der Nutzer nicht
mehr (sogleich) erkennen kann, dass die bereitgestellten Bilder oder
Informationen eben nicht vom Websitebetreiber stammen, sondern von einem
Dritten. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Dritte nicht
aus urheber- oder werberechtlichen Gründen berechtigterweise
Einwendungen gegen diese Art der Nutzung erheben kann. Wenn zum Beispiel
ein Mitbewerber ein aufwendiges Weinlexikon für seine Website erstellt,
darf ein anderer Shop dieses nicht etwa so in den eigenen Shop
einbinden, dass es so aussieht, als habe er selbst dieses Werk
bereitgestellt.
Pensionsgäste, Erntehelfer und das WLAN
Kaum ein
Nutzer weiß genau, um was es sich bei Programmen wie „Torrent” handelt.
Dennoch haben schon viele Winzer Abmahnungen bekommen, weil sie
ein solches Filesharing-Protokoll verwendet haben sollen, um aktuelle
Hollywood-Filme im Internet zu „teilen”. In der Regel stellt sich dann
heraus, dass diese Winzer entweder Pensionsgästen oder Erntehelfern für
die Freizeit ihr WLAN zur Verfügung gestellt haben. Diese – nicht selten
aus dem europäischen Ausland, in dem urheberrechtliche Abmahnungen
nicht in gleichem Maße verbreitet sind wie hierzulande – nutzen dieses
Protokoll oftmals, um Filme in ihrer Heimatsprache anzusehen. Ob die
Winzer in diesen Fällen als sogenannte „Störer” haftbar sind, ist immer
noch nicht endgültig gerichtlich geklärt und nicht selten
einzelfallabhängig. Weil aber allein der Aufwand der Prozessführung groß
ist, ist dringend zu raten, Gästen und Erntehelfern im Falle der
Gestattung der Nutzung des WLAN eine deutliche und dokumentierte
Belehrung zukommen zu lassen, dass „Torrent, „Bittorent” und andere
Tauschbörsenprogramme tabu zu sein haben.