Fachliches | 01. Dezember 2020

FAKT-Vorantrag jetzt stellen

Von der Redaktion
Auch in diesem Herbst ist wieder ein Vorantrag für die Teilnahme am FAKT-Programm nötig. Bis zum 15. Dezember muss er gestellt werden. Details dazu erläutert nachfolgend das Stuttgarter Ministerium ländlicher Raum (MLR).
Das MLR will den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT auch in Zukunft ohne Beschränkungen zulassen. Zur Ermittlung des Finanzbedarfs 2021 braucht es ein  Vorantragsverfahren. Mit dessen Hilfe können die Finanzmittel für das FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode präzise ausgesteuert werden.
Gleichzeitig sollen Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2021 Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen erhalten. Auch geplante Verpflichtungsübertragungen sollen angegeben werden. Auf den Versand eines persönlichen Anschreibens mit Hinweis auf die Teilnahme am Vorantragsverfahren wird in diesem Jahr verzichtet.
Neueinstiege, Umstiege und Erweiterungen
Der FAKT-Vorantrag muss in diesem Jahr bis zum 15. Dezember gestellt werden.
Mit dem Vorantrag werden insbesondere beabsichtigte Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2021 erfasst. Die Tierwohl-Teilmaßnahmen mit einer einjährigen Laufzeit sind ebenfalls zwingend voranzumelden.
Werden Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen nicht im FAKT-Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen Verpflichtungsumfangs bewilligt werden. Bei den einjährigen Tierwohlmaßnahmen ist die Anmeldung im FAKT-Vorantrag zwingend erforderlich.
Im Falle der Erweiterung einer laufenden oder 2021 zu verlängernden mehrjährigen Verpflichtung entstehen in Abhängigkeit vom Ergebnis des Antragsvorverfahrens ab einer Ausdehnung des Verpflichtungsumfangs um mehr als zwei Hektar, zwei Bäumen oder zwei Tieren neue Verpflichtungen für einen verkürzten Verpflichtungszeitraum von zwei Jahren. Auch beim Neueinstieg und Umstieg in höherwertige Teilmaßnahmen entstehen neue Verpflichtungen für zwei Jahre mit. Dadurch besteht die Möglichkeit, mit dem Wechsel der Förderperiode die Verpflichtung auch schon nach kürzerer Laufzeit zu beenden. 
Verlängerung der Verpflichtung
Zum 31. Dezember 2020 enden viele mehrjährige Verpflichtungen, die 2016 begonnen wurden oder 2020 um ein Jahr verlängert wurden. Für diese besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung um ein Jahr, das heißt bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern. Bei Ende 2020 auslaufenden Verpflichtungen kann zur Weiterführung der Verpflichtung/Teilmaßnahme in 2021 nur die Option der Verlängerung und nicht der Neueinstieg gewählt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass es bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen im ersten bzw. zweiten Verlängerungsjahr zu Rückforderungen in den zurückliegenden fünf bzw. sechs Antragsjahren kommen kann.
Eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 ist auch bei Hofübergaben und neu
gegründeten Kooperationen möglich. Liegen weder eine Hofübergabe noch eine neu gegründete Kooperation vor, können Teilmaßnahmen, die zum 31. Dezember 2020 auslaufen werden, nicht dadurch verlängert werden, dass sie an einen anderen Antragsteller abgegeben werden.
Auslaufende Teilmaßnahme
Die Teilmaßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF” bleibt von der Verlängerung ausgenommen, da inzwischen die Möglichkeit besteht, die ÖVF für das Greening durch ein- oder mehrjährige Brachen mit sogenannten Honigpflanzen zu erbringen.
Soll eine am 31. Dezember 2020 auslaufende Teilmaßnahme mit mehrjähriger Verpflichtung (FAKT-Förderbereiche A bis F) verlängert werden und keine Erweiterung des bestehenden Verpflichtungsumfangs erfolgen, kann auf eine Vorantragstellung verzichtet werden. Die Teilmaßnahme ist dann im Gemeinsamen Antrag 2021 zu beantragen, kann aber nicht über den bisherigen Verpflichtungsumfang hinaus gefördert werden. Zu den genauen Konditionen für die Verpflichtungsverlängerung erteilt die untere Landwirtschaftsbehörde Auskunft. 
Wie vorgehen?
Der FAKT-Vorantrag kann über das FIONA-System bis 15. Dezember gestellt werden.  Dafür wurde im FIONA der zusätzliche Menüpunkt „Vorantrag” mit entsprechenden Unterpunkten im Navigationsbaum eingerichtet. So gelangt man auf die Eingabemaske,
die während der genannten Vorantragsperiode bearbeitet werden kann.
Es ist der Gesamtumfang für jede einzelne FAKT-Teilmaßnahme anzugeben. Eine grafische Erfassung oder Einzelflächenangabe ist nicht notwendig. Durch die Funktion „Vorbelegen” besteht die Möglichkeit, sich für alle Teilmaßnahmen einen gegebenenfalls  bestehenden Verpflichtungsumfang und/oder einen aktuell berechneten Umfang aus dem Antragsjahr 2020 mit einem Antragskreuz einzublenden.
Liegen für beide Umfänge Werte vor, wird der höhere der beiden Werte für den FAKT-Vorantrag übernommen. Die Umfangswerte können allerdings auch beliebig geändert werden, falls der Verpflichtungsumfang im Antragsjahr 2021 erweitert werden soll. Bei
einem Neueinstieg ist der Gesamtumfang für die im Antragsjahr 2021 neu zu beantragenden Teilmaßnahmen einzutragen und das entsprechende Antragskreuz zu setzen.
In der Spalte „Ende der Laufzeit” wird Ihnen das Ende der Verpflichtungslaufzeit für bestehende Verpflichtung angezeigt. Für auslaufende und zu verlängernde Verpflichtungen wird hier das Jahr 2020 eingedruckt. In diesem Fall müssen, sofern im Antragsjahr 2021 eine Verlängerung beantragt wird, Angaben bezüglich der zu verlängernden Teilmaßnahme und des zu verlängernden Gesamtumfangs gemacht werden. In der Regel ist der Verpflichtungsumfang entsprechend der auslaufenden Verpflichtung fortzuführen.
Wurde der Vorantrag für alle relevanten Teilmaßnahmen ausgefüllt, ist dieser  abzuschließen. Nur abgeschlossene Voranträge gelten als eingereicht. Es sollte daher darauf geachtet werden, den FAKT-Vorantrag vor Ablauf der oben genannten Vorantragsperiode abzuschließen.
Nicht vergessen: Erneut abschließen
Abgeschlossene Voranträge können während der Vorantragsperiode erneut zur Bearbeitung geöffnet und anschließend wieder abgeschlossen werden. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass wieder geöffnete Voranträge nach der Bearbeitung wieder abgeschlossen werden, da nur abgeschlossene Voranträge am Ende der Vorantragsperiode auch in
das EDV-System übernommen werden können und damit als eingereicht gelten.
Die Voranträge werden nach Ablauf der Antragsperiode automatisch vom EDV-System an die Verwaltung weitergeleitet. Ein schriftliches Einreichen des Vorantrags bei der unteren Landwirtschaftsbehörde  ist daher nicht nötig.
In Abhängigkeit vom landesweiten Ergebnis des FAKT-Vorantrags wird über eine gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung bei Neu- und Wiedereinstiegen sowie Erweiterungen entschieden. Bestehende mehrjährige Verpflichtungsumfänge sind davon nicht berührt.