Weinbauverband
| 12. Januar 2017
Grenze bleibt bis 2019 unverändert
Von AgE
Die Bundesregierung will die Begrenzung der Neuanpflanzungen von Reben auch 2018 und 2019 unverändert auf dem bereits für die Jahre 2016 und 2017 festgelegten Prozentsatz von 0,3 Prozent der Rebfläche belassen.
Das sieht der „Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes” vor, den das Bundeskabinett am 21. Dezember beschlossen hat. Die Regierung begründet diese Entscheidung mit der Annahme, dass die Weinmarktlage in Deutschland auch 2018 und 2019 noch nicht ausreichend stabil sein dürfte, um eine jährliche Erhöhung der Rebfläche um der Maximalwert von einem Prozent zu verkraften. Eine Ein-Prozent-Regelung würde eine Mehrmenge von durchschnittlich 90 000 hl Wein pro Jahr bedeuten. Außerdem sollten zunächst Erfahrungen mit der bestehenden Regelung und deren Auswirkungen abgewartet werden. Außerdem soll nach dem Willen der Bundesregierung zur Vermeidung von Marktstörungen vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Weinproduktion außerhalb von Anbaugebieten die Festlegung eines Hektarhöchstertrages für nicht mit dem Namen einer geschützten Herkunftsbezeichnung vermarkteten Wein durch Länderermächtigung ermöglicht werden.
„Unbegrenzt”
Erfasst werden soll auch Wein, der zwar von innerhalb
eines Anbaugebietes gewachsenen Trauben stammt, aber nicht mit dem Namen
des Anbaugebietes vermarktet wird. Dieser Schritt ist nach Darstellung
der Regierung notwendig, da die Gefahr erheblicher Marktstörungen bei
einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen besteht, wenn die Rebflächen ausgeweitet werden und darauf „unbegrenzt” Trauben erzeugt werden könnten.
Der Gesetzentwurf sieht ferner die Schaffung einer Länderermächtigung zur Gründung und Anerkennung von Organisationen und zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen vor. Der Regierung zufolge dürften allenfalls drei Bundesländer von der Ermächtigung Gebrauch machen, die dann die Genehmigung von fünf Organisationen für die fünf größeren Weinanbaugebiete zu bearbeiten hätten. Sofern künftig in einzelnen Anbau- oder Landweingebieten Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden, soll sichergestellt werden, dass diese bei Anträgen, die dieses Gebiet betreffen, immer einbezogen werden.
Der Gesetzentwurf sieht ferner die Schaffung einer Länderermächtigung zur Gründung und Anerkennung von Organisationen und zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen vor. Der Regierung zufolge dürften allenfalls drei Bundesländer von der Ermächtigung Gebrauch machen, die dann die Genehmigung von fünf Organisationen für die fünf größeren Weinanbaugebiete zu bearbeiten hätten. Sofern künftig in einzelnen Anbau- oder Landweingebieten Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden, soll sichergestellt werden, dass diese bei Anträgen, die dieses Gebiet betreffen, immer einbezogen werden.
Beschleunigen
Überdies sollen die Länder per
Ermächtigung zur Verkürzung des Verfahrens bei der Änderung von
Produktspezifikationen geschützter Herkunftsbezeichnungen im Weinsektor
beitragen. Ziel sei, das bisherige Verfahren bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die
Regierung kündigte in Zusammenhang mit der Novelle an, im Jahr 2017
eine umfassende Reform des Weingesetzes einleiten zu wollen.