Fachliches
| 12. Januar 2023
Was sich bei der Lkw-Maut ändert
Von Friedrich Ellerbrock, BWV Rheinland-Pfalz Süd
Zum 1. Januar ist die Lkw-Maut teurer geworden. Ab dem Jahr 2024 soll sie dann auch auf Fahrzeuge
ab 3,5 Tonnen ausgeweitet werden.
Die Erhöhung hat der Bundestag nach einem intensiven Tauziehen auf Basis eines aktuellen Wegekostengutachtens (WKG) beschlossen. Zwischenzeitlich war berichtet worden, die Erhöhung sei aus wirtschaftlichen Gründen ganz vom Tisch. Nun kommt die Erhöhung doch.
Ein WKG ermittelt die Kosten für Bau, Erhaltung sowie Betrieb der Fernstraßen und wird immer für einen befristeten Zeitraum erstellt, in der Regel sind das fünf Jahre. Dann ist eine neue Berechnung fällig.
Derzeit gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge ab einem Gewicht ab 7,5 Tonnen. Ab 2024 soll die Maut in einem weiteren Gesetzgebungsschritt auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ausgeweitet werden. Das wäre ein Jahr später als 2021 im Koalitionsvertrag der Bunderegierung vereinbart. Damit wären auch Fahrzeuge der weitverbreiteten Sprinter-Klasse von dieser Abgabe betroffen.
Ein WKG ermittelt die Kosten für Bau, Erhaltung sowie Betrieb der Fernstraßen und wird immer für einen befristeten Zeitraum erstellt, in der Regel sind das fünf Jahre. Dann ist eine neue Berechnung fällig.
Derzeit gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge ab einem Gewicht ab 7,5 Tonnen. Ab 2024 soll die Maut in einem weiteren Gesetzgebungsschritt auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ausgeweitet werden. Das wäre ein Jahr später als 2021 im Koalitionsvertrag der Bunderegierung vereinbart. Damit wären auch Fahrzeuge der weitverbreiteten Sprinter-Klasse von dieser Abgabe betroffen.
Nicht befreit
Die für die Landwirtschaft und den Weinbau geltenden Mautbefreiungen für
den Transport unverarbeiteter Produkte dürften ersten Einschätzungen
zufolge bestehen bleiben. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass schon
jetzt weiterverarbeitete Produkte nicht befreit sind, selbst wenn die
Weiterverarbeitung direkt durch den Urproduzenten erfolgt ist. Dies
betrifft beispielsweise Wein, Säfte, Marmeladen oder Milchprodukte.
Auch Transporte von Produkten aus der Urproduktion durch Händler, Spediteure oder Weiterverarbeitungsbetriebe sind gemäß der Auslegung der Kontrollbehörden nicht befreit, da diese nicht selbst in der Erzeugung tätig sind.
Auch Transporte von Produkten aus der Urproduktion durch Händler, Spediteure oder Weiterverarbeitungsbetriebe sind gemäß der Auslegung der Kontrollbehörden nicht befreit, da diese nicht selbst in der Erzeugung tätig sind.