Doch keine Mautbefreiung für Weintransport durch Winzer
Von Friedrich Ellerbrock, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd
Seit Anfang 2019 gilt das neue Mautgesetz. Demnach sind Landwirte von der Maut befreit, wenn sie landwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke transportieren. Winzer, die ihren eigenen Wein transportieren, sind aber leider nicht befreit.
Wein ist laut Bundesamt für Güterverkehr kein eigenes Erzeugnis im Sinne des Mautrechts. Demnach gilt die Mautbefreiung nur für die Urproduktion.
Üblicherweise ist die Maut fällig für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht, die auf Autobahnen und Bundesstraßen (ab 01.07.2018)
unterwegs sind. Landwirte, die eigene Erzeugnisse oder Bedarfsgüter transportieren, sind jedoch von der Maut befreit. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Diesbezüglich gab es im
Anschluss eine Debatte, ob selbsterzeugter Wein als eigenes Erzeugnis im Sinne
des Mautrechts zu werten ist, und zwischenzeitlich unterschiedliche Auskünfte
zuständiger Behörden sowie von vereinzelten Winzern die Rückmeldung, dass bei Vor-Ort-Kontrollen
im Einzelfall der Transport von Wein nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis
bewertet werde.
Jetzt hat sich das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG) zur verbindlichen Auslegung dieser Ausnahmeregelung geäußert.
Demnach sieht das BAG als eigene Erzeugnisse im Sinne der mautrechtlichen
Ausnahme nur unverarbeitete Produkte aus der eigenen Urproduktion an wie zum
Beispiel Trauben, Getreide, Kartoffeln, Rüben, Obst und Gemüse, unverarbeitete
Milch, Eier oder Tierfutter.
Weiterverarbeitete Produkte sind nicht befreit
Das BAG sieht dagegen
weiterverarbeitete Produkte als nicht befreit an, selbst wenn die Weiterverarbeitung
direkt durch den Urproduzenten erfolgt ist. Dies betrifft beispielsweise Wein,
Säfte, Marmeladen, Milchprodukte, eingemachtes und tiefgekühltes Obst und
Gemüse etc.. Selbst die im Weinrecht verankerte enge Definition der
Erzeugerabfüllung (Verarbeitung nur eigener Trauben des Erzeugers) ist laut BAG
bei der LWK-Maut ohne Bedeutung.
Folglich sind Winzer, die
ihren eigenen Wein transportieren, nach Auslegung des BAG als zuständiger
Behörde nun leider doch nicht von der Maut befreit.
Mautbefreit sind dagegen
Transporte von Weintrauben aus der eigenen Urproduktion sowie von in
Weinbaubetrieben üblichen Bedarfsgütern (z.B. Pflanzgut, Dünger,
Pflanzenschutzmittel, Ersatzteile, landw. Maschinen), die von Weinbaubetrieben
mit LKW für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt
werden, sowie die damit zusammenhängenden Leerfahrten. Nach wie vor ist zu
empfehlen, dass sich von einer Mautbefreiung betroffene Betriebe zur Vermeidung
von Irritationen bei eventuellen Kontrollen Ausdrucke der rechtlichen
Grundlagen (siehe oben) in die entsprechenden Fahrzeuge legen.
Das BAG weist in ihrem
aktuellen Schreiben zudem darauf hin, dass die Mautbefreiung nicht gilt bei
einer Beförderung land- und forstwirtschaftlicher Bedarfsgüter oder Erzeugnisse
durch Händler, Dienstleister, Bezugs- und Absatzgenossenschaften oder
Weiterverarbeitungsbetriebe etc., da diese nicht selbst in der Erzeugung
landwirtschaftlicher Produkte tätig sind.