Nachrichten | 12. Juni 2019

Doch keine Mautbefreiung für Weintransport durch Winzer

Von Friedrich Ellerbrock, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd
Seit Anfang 2019 gilt das neue Mautgesetz. Demnach sind Landwirte von der Maut befreit, wenn sie landwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke transportieren. Winzer, die ihren eigenen Wein transportieren, sind aber leider nicht befreit.
Wein ist laut Bundesamt für Güterverkehr kein eigenes Erzeugnis im Sinne des Mautrechts. Demnach gilt die Mautbefreiung nur für die Urproduktion.
Üblicherweise ist die Maut fällig für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die auf Autobahnen und Bundesstraßen (ab 01.07.2018) unterwegs sind.
Landwirte, die eigene Erzeugnisse oder Bedarfsgüter transportieren, sind jedoch von der Maut befreit. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Diesbezüglich gab es im Anschluss eine Debatte, ob selbsterzeugter Wein als eigenes Erzeugnis im Sinne des Mautrechts zu werten ist, und zwischenzeitlich unterschiedliche Auskünfte zuständiger Behörden sowie von vereinzelten Winzern die Rückmeldung, dass bei Vor-Ort-Kontrollen im Einzelfall der Transport von Wein nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis bewertet werde.
Jetzt hat sich das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zur verbindlichen Auslegung dieser Ausnahmeregelung geäußert. Demnach sieht das BAG als eigene Erzeugnisse im Sinne der mautrechtlichen Ausnahme nur unverarbeitete Produkte aus der eigenen Urproduktion an wie zum Beispiel Trauben, Getreide, Kartoffeln, Rüben, Obst und Gemüse, unverarbeitete Milch, Eier oder Tierfutter.
Weiterverarbeitete Produkte sind nicht befreit
Das BAG sieht dagegen weiterverarbeitete Produkte als nicht befreit an, selbst wenn die Weiterverarbeitung direkt durch den Urproduzenten erfolgt ist. Dies betrifft beispielsweise Wein, Säfte, Marmeladen, Milchprodukte, eingemachtes und tiefgekühltes Obst und Gemüse etc.. Selbst die im Weinrecht verankerte enge Definition der Erzeugerabfüllung (Verarbeitung nur eigener Trauben des Erzeugers) ist laut BAG bei der LWK-Maut ohne Bedeutung.
Folglich sind Winzer, die ihren eigenen Wein transportieren, nach Auslegung des BAG als zuständiger Behörde nun leider doch nicht von der Maut befreit.
Mautbefreit sind dagegen Transporte von Weintrauben aus der eigenen Urproduktion sowie von in Weinbaubetrieben üblichen Bedarfsgütern (z.B. Pflanzgut, Dünger, Pflanzenschutzmittel, Ersatzteile, landw. Maschinen), die von Weinbaubetrieben mit LKW für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, sowie die damit zusammenhängenden Leerfahrten. Nach wie vor ist zu empfehlen, dass sich von einer Mautbefreiung betroffene Betriebe zur Vermeidung von Irritationen bei eventuellen Kontrollen Ausdrucke der rechtlichen Grundlagen (siehe oben) in die entsprechenden Fahrzeuge legen.
Das BAG weist in ihrem aktuellen Schreiben zudem darauf hin, dass die Mautbefreiung nicht gilt bei einer Beförderung land- und forstwirtschaftlicher Bedarfsgüter oder Erzeugnisse durch Händler, Dienstleister, Bezugs- und Absatzgenossenschaften oder Weiterverarbeitungsbetriebe etc., da diese nicht selbst in der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind.