Fachliches
| 07. März 2019
Nährstoffvergleich nicht vergessen
Von Dr. Monika Riedel, WBI Freiburg; Dr. Dietmar Rupp, LVWO Weinsberg
Aus der im Jahr 2017 novellierten Düngeverordnung ergeben sich auch für Weinbaubetriebe einige Dokumentationspflichten.
Je nach Düngungshöhe und Betriebsgröße sind bereits vor einer Düngung die Ermittlung des Düngebedarfs und die Gehalte der eingesetzten Düngemittel vor der Düngung schriftlich zu erfassen. Nach erfolgter Düngung und Ernte müssen die Nährstoffzufuhr in den Betrieb und die Nährstoffabfuhr aus dem Betrieb gegenübergestellt werden. Ob ein Nährstoffvergleich erstellt werden muss, hängt von der Größe des Betriebes, dem Umfang bestimmter Kulturen, der Düngungshöhe und gegebenenfalls von der Art der organischen Düngung ab (z.B. Aufnahme von Gärresten aus Biogasanlagen). Siehe hierzu die Grafik.
Für das Düngejahr 2018 ist der Nährstoffvergleich bis zum 31. März 2019 zu erstellen. Für diesen gilt die seit 2.6.2017 geltende Düngeverordnung. Betroffen sind:
- Betriebe ab 15 ha LF (nach Abzug von Baumobst-, Strauchbeeren-, Baumschul- und Rebschulflächen sowie nicht im Ertrag stehenden Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus, Flächen für den Anbau von Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Energieholzpflanzungen und Gewächshausflächen);
- Betriebe, die (in der Summe) mehr als 2 ha Weinreben, Erdbeeren, Gemüse oder Hopfen anbauen;
- auch kleinere Betriebe, die außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus Biogasanlagen einsetzen, wenn sie auf mindestens einem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff/ha oder mehr als 30 kg Phosphat/ha aufbringen;
- Ausnahme: Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg Stickstoff/ha oder mehr als 30 kg Phosphat/ha) aufgebracht haben.
Wie wird der Nährstoffvergleich bewertet?
Die Zufuhr von Stickstoff
und Phosphat darf die Abfuhr dieser Nährstoffe im Betriebsdurchschnitt
nur in begrenztem Umfang überschreiten. Durch Trauben wird relativ wenig
Stickstoff und Phosphat aus dem Betrieb abgeführt (10 t Trauben
enthalten nur rund 25 kg Stickstoff und 10 kg Phosphat). In
Weinbaubetrieben, bei denen der Traubentrester im Betrieb verbleibt, ist
die Nährstoffabfuhr aus dem Betrieb wesentlich geringer.
Beim Vergleich der Nährstoffzufuhr und -abfuhr im Betrieb darf der dreijährige Mittel-wert
des betrieblichen N-Überschusses für die ab 2018 begonnenen Düngejahre
den Wert von 50 kg N/ha nicht überschreiten. Als Mittelwert für die
Düngejahre 2015 bis 2017 waren noch maximal 60 kg N/ha zulässig. Der
sechsjährige Mittelwert des betrieblichen Phosphat-Überschusses darf ab
den 2018 begonnenen Düngejahren den Wert von 10 kg P2O5/ha nicht
überschreiten (d.h. erstmals für den Zeitraum 2018 bis 2023). Als
Mittelwert für die Jahre 2012 bis 2017 waren noch maximal 20 kg P2O5/ha
zulässig.
Aufgrund des Vollzugserlasses zur Düngeverordnung werden die Kontrollwerte in der Übergangszeit gleitend abgesenkt. Für Stickstoff gilt demnach für den dreijährigen Durchschnitt der Düngejahre 2016 bis 2018 ein Kontrollwert von 56,6 kg N/ha und für Phosphat für den sechsjährigen Durchschnitt der Düngejahre 2013 bis 2018 ein Kontrollwert von 18,3 kg P2O5/ha.
Aufgrund des Vollzugserlasses zur Düngeverordnung werden die Kontrollwerte in der Übergangszeit gleitend abgesenkt. Für Stickstoff gilt demnach für den dreijährigen Durchschnitt der Düngejahre 2016 bis 2018 ein Kontrollwert von 56,6 kg N/ha und für Phosphat für den sechsjährigen Durchschnitt der Düngejahre 2013 bis 2018 ein Kontrollwert von 18,3 kg P2O5/ha.
Die verringerten Kontrollwerte
für Stickstoff und Phosphat beim betrieblichen Nährstoffvergleich sind
zu beachten. In Gebieten mit erhöhten Nitratwerten im Grundwasser und
Nitratsanierungsgebieten kann der Kontrollwert für N künftig eventuell
noch weiter bis auf 40 kg N/ha reduziert werden. Auf entsprechende
Hinweise ist zu achten.
Formulare und Rechenhilfen
In
Baden-Württemberg ist unter www.duengung-bw.de seit Januar 2019 eine
Online-Version für den Nährstoffvergleich ab Düngejahr 2018
(Wirtschaftsjahr 2017/2018 oder Kalenderjahr 2018) verfügbar. Die
entsprechende Seite öffnet sich allerdings nur nach Anmeldung mit
Registrierungsnummer (=Antragstellernummer). Um anschließend Eingaben
für Reben bzw. Traubenproduktion vorzunehmen, muss beim Reiter
„Einstellungen” unter Sonderkulturen die Option „Obst/Reben” ausgewählt
werden.
Einfache Formulare zum Nährstoffvergleich 2018 und 2017
(Word- oder pdf-Dateien) gibt es für Weinbaubetriebe auch auf der Homepage des Weinbauinstituts Freiburg. Eine
Excel-Version zum Nährstoffvergleich für Weinbaubetriebe (ab 2017 unter
Berücksichtigung der Vorgaben der neuen Düngeverordnung) ist auch hier zu finden.
Maßgeblich für die
Bewertung der Nährstoffsalden sind generell die oben aufgeführten,
bundesweit abgestimmten Kontrollwerte, die wie erwähnt stufenweise
reduziert werden.
Gesamtgehalte zählen
Bei der Ermittlung des
Düngebedarfs für Stickstoff werden bei organischen Düngern nur die
löslichen bzw. frei werdenden N-Mengen angerechnet. Nach der
Düngeverordnung müssen beispielsweise bei Grünschnittkompost im Jahr des
Aufbringens nur mindestens drei Prozent des Gesamt-N-Gehaltes für die
kurzfristige N-Lieferung berücksichtigt werden. In drei Folgejahren
ist eine N-Nachlieferung von insgesamt zehn Prozent der mit dem Kompost
aufgebrachten Gesamt-N-Menge bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs
anzurechnen (im ersten Folgejahr nach der Düngung vier Prozent und in
zwei weiteren Jahren je drei Prozent).
Im Laufe von vier Jahren werden
somit insgesamt nur rund 13 Prozent des Gesamt-N bei der Ermittlung des
N-Düngebedarfs berücksichtigt. Beim Nährstoffvergleich ist für
organische Dünger in der Regel der Gesamtstickstoffgehalt anzusetzen.
Während bei allen anderen organischen Düngern die Gesamtgehalte von P
und N vollständig in den Nährstoffvergleich eingehen, gibt es für
Kompost eine Ausnahme: Im Nährstoffvergleich darf die anzurechnende
Stickstoffzufuhr bis auf 30 Prozent der Gesamtstickstoffmenge verringert
werden. N
eben den Stickstoffmengen sind insbesondere die
Phosphatmengen, die durch organische Dünger oder mineralische
„Volldünger” zugeführt werden, zu beachten. Wenn die Stickstoff- und
Phosphat-Zufuhr im Durchschnitt von drei bzw. sechs Jahren wesentlich
größer ist als die Abfuhr, führt dies sehr schnell zum Überschreiten der
(nun verringerten) Kontrollwerte. Bei der Mehrzahl der
Rebenstandorte sind die Böden mit Phosphat überversorgt.
Ob im
Einzelfall tatsächlich noch P-Bedarf besteht, ergibt sich aus der
Bodenuntersuchung und der Bewertung der ermittelten Analysenwerte. Die
daraus abgeleiteten Düngeempfehlungen für Phosphat wurden im April 2018 entsprechend aktualisiert. Wenn einzelne Flächen sehr
geringe Phosphatgehalte im Boden aufweisen und ausnahmsweise höhere
Phosphatgaben nötig sind, ist vor der Düngungsmaßnahme die
Weinbauberatung zu kontaktieren.
Da wegen der notwendigen
Phosphatdüngung der Kontrollwert für Phosphat eventuell nicht
eingehalten werden kann, ist eine Abstimmung mit dem Amt für
Landwirtschaft erforderlich. Ein entsprechender Ausnahmeantrag kann
formlos gestellt werden.