Fachliches | 07. März 2019

Nährstoffvergleich nicht vergessen

Von Dr. Monika Riedel, WBI Freiburg; Dr. Dietmar Rupp, LVWO Weinsberg
Aus der im Jahr 2017 novellierten Düngeverordnung ergeben sich auch für Weinbaubetriebe einige Dokumentationspflichten.
Entscheidungsbaum zur Frage: „Ist ein Nährstoffvergleich erforderlich?”
Je nach Düngungshöhe und Betriebsgröße sind bereits vor einer Düngung die Ermittlung des Düngebedarfs und die Gehalte der eingesetzten Düngemittel vor der Düngung schriftlich zu erfassen. Nach erfolgter Düngung und Ernte müssen die Nährstoffzufuhr in den Betrieb und die Nährstoffabfuhr aus dem Betrieb gegenübergestellt werden. Ob ein Nährstoffvergleich erstellt werden muss, hängt von der Größe des Betriebes, dem Umfang bestimmter Kulturen, der Düngungshöhe und gegebenenfalls von der Art der organischen Düngung ab (z.B. Aufnahme von Gärresten aus Biogasanlagen). Siehe hierzu die Grafik.
Für das Düngejahr 2018 ist der Nährstoffvergleich bis zum 31. März 2019 zu erstellen. Für diesen gilt die seit 2.6.2017 geltende Düngeverordnung. Betroffen sind:
  • Betriebe ab 15 ha LF (nach Abzug von Baumobst-, Strauchbeeren-, Baumschul- und Rebschulflächen sowie nicht im Ertrag stehenden Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus, Flächen für den Anbau von Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Energieholzpflanzungen und Gewächshausflächen);
  • Betriebe, die (in der Summe) mehr als 2 ha Weinreben, Erdbeeren, Gemüse oder Hopfen anbauen;
  • auch kleinere Betriebe, die außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger oder Gärreste aus Biogasanlagen einsetzen, wenn sie auf mindestens einem Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff/ha oder mehr als 30 kg Phosphat/ha aufbringen;
  • Ausnahme: Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg Stickstoff/ha oder mehr als 30 kg Phosphat/ha) aufgebracht haben.
Der Nährstoffvergleich ist sieben Jahre aufzubewahren.
Wie wird der Nährstoffvergleich bewertet?
Die Zufuhr von Stickstoff und Phosphat darf die Abfuhr dieser Nährstoffe im Betriebsdurchschnitt nur in begrenztem Umfang überschreiten. Durch Trauben wird relativ wenig Stickstoff und Phosphat aus dem Betrieb abgeführt (10 t Trauben enthalten nur rund 25 kg Stickstoff und 10 kg Phosphat). In Weinbaubetrieben, bei denen der Traubentrester im Betrieb verbleibt, ist die Nährstoffabfuhr aus dem Betrieb wesentlich geringer.
Beim Vergleich der Nährstoffzufuhr und -abfuhr im Betrieb darf der dreijährige Mittel-wert des betrieblichen N-Überschusses für die ab 2018 begonnenen Düngejahre den Wert von 50 kg N/ha nicht überschreiten. Als Mittelwert für die Düngejahre 2015 bis 2017 waren noch maximal 60 kg N/ha zulässig. Der sechsjährige Mittelwert des betrieblichen Phosphat-Überschusses darf ab den 2018 begonnenen Düngejahren den Wert von 10 kg P2O5/ha nicht überschreiten (d.h. erstmals für den Zeitraum 2018 bis 2023). Als Mittelwert für die Jahre 2012 bis 2017 waren noch maximal 20 kg P2O5/ha zulässig.
Aufgrund des Vollzugserlasses zur Düngeverordnung werden die Kontrollwerte in der Übergangszeit gleitend abgesenkt. Für Stickstoff gilt demnach für den dreijährigen Durchschnitt der Düngejahre 2016 bis 2018 ein Kontrollwert von 56,6 kg N/ha und für Phosphat für den sechsjährigen Durchschnitt der Düngejahre 2013 bis 2018 ein Kontrollwert von 18,3 kg P2O5/ha.
Die verringerten Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat beim betrieblichen Nährstoffvergleich sind zu beachten. In Gebieten mit erhöhten Nitratwerten im Grundwasser und Nitratsanierungsgebieten kann der Kontrollwert für N künftig eventuell noch weiter bis auf 40 kg N/ha reduziert werden. Auf entsprechende Hinweise ist zu achten.
Formulare und Rechenhilfen
In Baden-Württemberg ist unter www.duengung-bw.de seit Januar 2019 eine Online-Version für den Nährstoffvergleich ab Düngejahr 2018 (Wirtschaftsjahr 2017/2018 oder Kalenderjahr 2018) verfügbar. Die entsprechende Seite öffnet sich allerdings nur nach Anmeldung mit Registrierungsnummer (=Antragstellernummer). Um anschließend Eingaben für Reben bzw. Traubenproduktion vorzunehmen, muss beim Reiter „Einstellungen” unter Sonderkulturen die Option „Obst/Reben” ausgewählt werden.
Einfache Formulare zum Nährstoffvergleich 2018 und 2017 (Word- oder pdf-Dateien) gibt es für Weinbaubetriebe auch auf der Homepage des Weinbauinstituts Freiburg. Eine Excel-Version zum Nährstoffvergleich für Weinbaubetriebe (ab 2017 unter Berücksichtigung der Vorgaben der neuen Düngeverordnung) ist auch hier zu finden.
Maßgeblich für die Bewertung der Nährstoffsalden sind generell die oben aufgeführten, bundesweit abgestimmten Kontrollwerte, die wie erwähnt stufenweise reduziert werden.
Gesamtgehalte zählen
Bei der Ermittlung des Düngebedarfs für Stickstoff werden bei organischen Düngern nur die löslichen bzw. frei werdenden N-Mengen angerechnet. Nach der Düngeverordnung müssen beispielsweise bei Grünschnittkompost im Jahr des Aufbringens nur mindestens drei Prozent des Gesamt-N-Gehaltes für die kurzfristige N-Lieferung berücksichtigt werden. In drei Folgejahren ist eine N-Nachlieferung von insgesamt zehn Prozent der mit dem Kompost aufgebrachten Gesamt-N-Menge bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs anzurechnen (im ersten Folgejahr nach der Düngung vier Prozent und in zwei weiteren Jahren je drei Prozent).
Im Laufe von vier Jahren werden somit insgesamt nur rund 13 Prozent des Gesamt-N bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs berücksichtigt. Beim Nährstoffvergleich ist für organische Dünger in der Regel der Gesamtstickstoffgehalt anzusetzen. Während bei allen anderen organischen Düngern die Gesamtgehalte von P und N vollständig in den Nährstoffvergleich eingehen, gibt es für Kompost eine Ausnahme: Im Nährstoffvergleich darf die anzurechnende Stickstoffzufuhr bis auf 30 Prozent der Gesamtstickstoffmenge verringert werden. N
eben den Stickstoffmengen sind insbesondere die Phosphatmengen, die durch organische Dünger oder mineralische „Volldünger” zugeführt werden, zu beachten. Wenn die Stickstoff- und Phosphat-Zufuhr im Durchschnitt von drei bzw. sechs Jahren wesentlich größer ist als die Abfuhr, führt dies sehr schnell zum Überschreiten der (nun verringerten) Kontrollwerte. Bei der Mehrzahl der Rebenstandorte sind die Böden mit Phosphat überversorgt.
Ob im Einzelfall tatsächlich noch P-Bedarf besteht, ergibt sich aus der Bodenuntersuchung und der Bewertung der ermittelten Analysenwerte. Die daraus abgeleiteten Düngeempfehlungen für Phosphat wurden im April 2018 entsprechend aktualisiert. Wenn einzelne Flächen sehr geringe Phosphatgehalte im Boden aufweisen und ausnahmsweise höhere Phosphatgaben nötig sind, ist vor der Düngungsmaßnahme die Weinbauberatung zu kontaktieren.
Da wegen der notwendigen Phosphatdüngung der Kontrollwert für Phosphat eventuell nicht eingehalten werden kann, ist eine Abstimmung mit dem Amt für Landwirtschaft  erforderlich. Ein entsprechender Ausnahmeantrag kann formlos gestellt werden.