Fachliches | 05. März 2021

Die neuen Grenzen der "roten Gebiete"

Von Dr. Monika Riedel (WBI) und Dr. Dietmar Rupp (LVWO)
Seit Mai 2020 gilt die überarbeitete Düngeverordnung und seit Dezember 2020 eine neue Landesverordnung. Das Wichtigste dazu ist im folgenden Beitrag zusammengefasst.
Spätestens zwei Tage nach der Düngung muss notiert werden, wo und mit welchem Dünger wie viel Stickstoff und Phosphat gedüngt wurde.
Deutschland wurde 2018 vom Europäischen Gerichtshof wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie verurteilt. Daher musste die Düngeverordnung von 2017 überarbeitet werden. Seit Mai 2020 gelten geänderte Vorgaben.

Was geblieben ist
 
Bevor wesentliche Nährstoffmengen gedüngt werden, muss der Düngebedarf ermittelt und vor der Düngung dokumentiert werden. Das betrifft Gaben mit mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je Hektar und Jahr.

Einige Neuerungen
  • Spätestens zwei Tage nach der Düngung hat der Betriebsinhaber aufzuschreiben, wo und mit welchem Dünger wie viel Stickstoff und Phosphat gedüngt wurde.
  • Der bisherige Nährstoffvergleich entfällt; beginnend mit dem Jahr 2020 muss er nicht mehr erstellt werden.
  • Vom 1. Dezember bis 15. Januar wurde eine Sperrzeit festgelegt für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat, zum Beispiel für Traubentrester.
  • Es gibt neue Regelungen zu Gewässerabständen. Für den Weinbau relevante Details folgen in einem ausführlichen Beitrag in der Aprilausgabe des Badischen Winzers und sind bereits auf der Internetseite des Weinbauinstituts Freiburg zu finden unter www.wbi-bw.de im Menüpunkt Fachinfo > Düngung im Weinbau.
Zusätzlich gilt seit dem 31. Dezember 2020 eine neue Landesverordnung (VODüVGebiete). Sie regelt die Abgrenzung von Nitratgebieten sowie eutrophierten Gebieten und nennt die dort geltenden zusätzlichen Vorgaben. Die Nitratgebiete oder sogenannten „roten Gebiete” wurden neu abgegrenzt und nehmen nun in Baden-Württemberg einen geringeren Teil der Landesfläche ein als zuvor.
Ausnahme für reine Weinbaubetriebe
Die Nitratgebiete sind orange markiert. Seit der neuen Abgrenzung nehmen sie einen geringeren Teil der Landesfläche ein als zuvor.
Für Nitratgebiete nach § 13a der Düngeverordnung gelten in Baden-Württemberg weitere Vorgaben, wie beispielsweise die Bodenuntersuchung zur Ermittlung des verfügbaren Stickstoffs und damit des N-Düngebedarfs vor der Düngung wesentlicher Stickstoffmengen mit über 50 kg N/ha und Jahr. In reinen Weinbaubetrieben wird eine Reduktion des N-Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen im Nitratgebiet nicht erforderlich, wenn Folgendes zutrifft: Im Durchschnitt der Flächen im Nitratgebiet werden nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je ha mit mineralischen Düngemitteln ausgebracht. Die Reduktion des N-Düngebedarfs ist jedoch in der Regel für Gemischtbetriebe relevant. Die Bagatellgrenze wurde für Ni-tratgebiete auf einen Hektar Weinbau herabgesetzt und für eutrophierte Gebiete auf zwei Hektar Weinbau festgelegt.
 
Nützliche Links
Die neuen Entscheidungsbäume zur Klärung der Dokumentationspflicht innerhalb oder außerhalb von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten gibt es seit Anfang Februar auf der Internetseite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ): www.ltz-bw.de im Menüpunkt Arbeitsfelder > Pflanzenbau > Düngung > rechtlicher Rahmen. Dort kann auch die Karte links in interaktiver Darstellung aufgerufen werden. Ein Merkblatt für Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete wird derzeit vom LTZ überarbeitet und ist dann ebenfalls unter diesem Link zu finden.