Nachrichten | 08. Juli 2020

RP: Informationen zum Pflanzrecht

Von Dr. Volker Steinmetz
Früher konnten nach der Rodung 13 Weinwirtschaftsjahre vergehen, bevor ein ungenutztes Pflanzrecht verfiel. Heute ist die rechtliche Lage deutlich eingeschränkter.
Noch immer gibt es aus dem alten Kontingent ungenutzte, aber gültige Pflanzrechte – sie entstammen Rodungen zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Dezember 2015. Das entspricht einem Rodungsdatum 2007 bis 2015 in der Weinbaukartei. Für Baden umfassen diese Pflanzrechte noch 260 ha. Seit dem 1. Januar 2016 können solche alten Pflanzrechte nur dann wieder zur Bestockung einer Fläche genutzt werden, wenn sie in die seitdem geltenden Pflanzgenehmigungen umgewandelt wurden und die Flächen in der Weinbaukartei auf den Antragsteller eingetragen sind.
Damit ist demnächst Schluss, denn ein solcher Umwandlungsantrag kann nur noch bis Ende des Jahres 2020 gestellt werden. Bei Rodungen zwischen dem 1. August 2006 und dem 31. Juli 2007 – das entspricht einem Rodungsdatum 2007 in der Weinbaukartei – musste wegen der 13-Jahres-Regel eigentlich sogar die Wiederbepflanzung bereits bis 31. Juli 2020 erfolgt sein. Aufgrund der Corona-Situation werden aber alle Pflanzrechte, die im Jahr 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, bis 4. Mai 2021 verlängert. Dennoch muss auch hier der Umwandlungsantrag bis 31. Dezember 2020 gestellt worden sein.
Anträge und Merkblätter – derzeit noch ohne Berücksichtigung der Corona-Regel – gibt es dazu im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de > Unsere Themen > Landwirtschaft und Fischerei > Weinbau > ​Antrag Wiederbepflanzung bzw. Umwandlung von alten Pflanzrechten. Zu beachten ist außerdem, dass Wiederbepflanzungsgenehmigungen für Rodungen zwischen dem 1. August 2017 und 31. Juli 2018 nur noch bis zum 31. Juli 2020 beantragt werden können, um die Pflanzung um maximal drei Jahre zu verschieben und/oder die Pflanzung an einer anderen Stelle im eigenen Betrieb vornehmen zu können. Aufgrund der Corona-Situation verfällt ansonsten bei Rodung zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. Dezember 2017 das Pflanzrecht erst am 5. Mai 2021, bei Rodung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Juli 2018 tagesgenau drei Jahre nach der Rodung, also im Jahr 2021.
Für eventuell noch nicht genutzte Neuanpflanzungsgenehmigungen des Jahres 2017 gilt: Im entsprechenden Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurde die Nutzung innerhalb von drei Jahren vorgeschrieben, beispielsweise bis zum 13. Juli 2020.
Da aufgrund der Corona-Krise eine Pflanzung nicht in allen Fällen möglich war, wird diese Frist bis ins kommende Frühjahr, bis 4. Mai 2021, verlängert oder – wahlweise – die Möglichkeit geschaffen, dem Regierungspräsidium bis zum 31. Dezember 2020 schriftlich mitzuteilen, dass die genehmigte Neuanpflanzung auch bis zum 4. Mai 2021 nicht durchgeführt werden soll. Die sonst bei Nichtnutzung eines Neuanpflanzungsrechts fällige Sanktion entfällt dann hier ausnahmsweise.
Infos: Regierungspräsidium Freiburg – Telefonnummer 0761/208-1304 oder -1292, Weinbaukartei Baden – 0761/ 40165-2302.