Fachliches | 03. Februar 2023

Photovoltaikanlagen und die Steuern

Von Matthias Dempfle/Julia Hausmann, DWV
Aus dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich einige Änderungen für Photovoltaikanlagen. Matthias Dempfle vom Deutschen Weinbauverband (DWV) gibt einen Überblick dazu.
Für kleinere Photovoltaik-Anlagen gibt es einige steuerliche Erleichterungen.
Durch das Jahressteuergesetz wurde § 3 Nr. 72 EStG neu in das EStG aufgenommen. Dieser gilt über § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Danach sind die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen  rückwirkend zum 1.1.2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das gilt für Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, zum Beispiel Ställe oder Maschinenhallen, bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW (peak).
Auch Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z.B. auf Mehrfamilienhäusern, ge-mischt genutzten Immobilien sowie auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutz-ten Gebäuden) bis zu einer Bruttoleistung von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit unterliegen der Befreiung. Es zählt dabei die Leistung, die dem Marktstammregister gemeldet wurde.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal  100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person, Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft).
Unabhängig
Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung der Immobilie und der Verwendung des erzeugten Stroms. Sie erfasst also auch die Einspeisung oder den Verkauf.
Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage betroffen.
Denn Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen in der Regel nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Damit sind auch alle Aufwendungen – einschließlich der Absetzung für Abnutzung (AfA)  – für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
Lediglich dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, welche  die Einnahmen übersteigen, dürfte auch  die neue Regelung des § 3 Nr. 72 EStG nicht entgegenstehen. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung in Verlustfällen die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses und damit die einer Verlustberücksichtigung vorgelagerte Einkünfteerzielungsabsicht in Frage stellen könnte.
Da die Einnahmen aus den oben genannten Photovoltaikanlagen nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sind, fallen auch keine IHK-Beiträge mehr an. Außerdem ist eine Gewinnermittlung nicht mehr erforderlich (z.B. keine Abgabe der Anlage EÜR), wenn in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt werden.
Umsatzsteuer
Auch die gewerbliche Infektion durch die Einkünfte aus dem Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlagen ist ausgeschlossen, so dass diese für landwirtschaftliche Personengesellschaften nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte führen.
Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich eines Stromspeichers, beträgt die Umsatzsteuer ab 1.1.2023 null Prozent. Dies gilt für die Solarmodule einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Begünstigt sind nur Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen sowie Wohnungen und Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Jedoch gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.  
Wann geliefert bzw. wann installiert?
So sollen mutmaßlich also auch Anlagen, die aufgrund ihres Standorts nicht unter die Regelung fallen, von dieser profitieren, wenn ihre Leistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes kommt es weiterhin darauf an, ob die Anlage erst nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. installiert worden ist. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Jedoch fällt für eine Erweiterung nach dem 1.1.2023 beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Begünstigt sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage, nicht hingegen reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen.
Wegen des Nullsteuersatzes kann jetzt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ohne finanzielle Nachteile angewendet werden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung entfällt. In der Regel fällt daher bei der Einspeisung und dem Verkauf von Strom künftig, wenn der Betreiber die Kleinunternehmer-Regelung anwendet, keine Umsatzsteuer mehr an.
Umsatzgrenze
Wenn der betriebliche Gesamtumsatz inklusive des Umsatzes der Photovoltaikanlage und zuzüglich Umsatzsteuer 22.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt, fällt für den Verkauf Umsatzsteuer an, da dann die Regelung des § 19 UStG nicht anwendbar ist.
Die meisten Winzerinnen und Winzer dürften diese Grenze überschreiten. Möglicherweise kann es sich daher lohnen, die Photovoltaikanlage in eine eigene Gesellschaft auszulagern, um von der Steuerbefreiung zu profitieren. Denn dann zählt nur der Umsatz der Photovoltaikanlage.
Der DWV empfiehlt Betroffenen oder Interessierten, sich zeitnah mit den steuerlichen Neuregelungen auseinanderzusetzen.