Weinbauverband | 09. Januar 2021

Schritt zu mehr Selbstverwaltung

Von Peter Wohlfarth
Beim Badischen Weinbautag 2017 verkündete der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk, dass der Badische Weinbauverband als Schutzgemeinschaft für Baden anerkannt wird. Was ist eine Schutzgemeinschaft?
Bei der Besetzung der Schutzgemeinschaft soll die Struktur der Weinwirtschaft in Baden angemessen berücksichtigt werden.
Eine Schutzgemeinschaft ist eine aus Erzeugern zusammengesetzte Organisation, die das Lastenheft einer geschützten Herkunftsbezeichnung verwaltet und gestaltet.
Warum benötigen wir eine derartige Organisation? Der Schlüssel des Rätsels liegt in der Reform des EU-Weinrechts aus 2009, die auch bei uns ihre Spuren hinterließ: Die Herkunft rückte in den Mittelpunkt. Aus dem Anbaugebiet wurde die geschützte Ursprungsbezeichnung – kurz „g.U.” – Baden.
Früher wurden Produktionsbedingungen – wie etwa Mindestmostgewicht, Abgrenzung des Gebiets, zugelassene Rebsorten oder Hektarhöchstertrag – in Verordnungen durch Landesbehörden geregelt. Nunmehr sind diese in einem sogenannten Lastenheft festgelegt, dessen Ausgestaltung jetzt „jeder interessierten Gruppe von Erzeugern” – und damit der Branche – obliegt.
Leider ist mit dieser Reform die Rechtsetzungskompetenz aus der Region (Bundesland) nach Brüssel verlagert und ein  zweistufiges (nationales Vorverfahren und Brüsseler) Verfahren für Änderungen der Lastenhefte eingeführt worden.
Zweistufiges Verfahren
Mit den Schutzgemeinschaften soll das nationale Vorverfahren vereinfacht werden. Sie sollen verhindern, dass zahlreiche, sich widersprechende Anträge verschiedener Erzeugergruppen gestellt werden, und stellvertretend für alle interessierten Erzeugergruppen das Lastenheft gestalten.
Im Badischen Weinbauverband werden Änderungsanträge und Interessen der Erzeuger in Bezug auf das Lastenheft diskutiert, kanalisiert und formuliert. Ansprechpartner ist dann für uns die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Diese Aufgabe ist für den Verband nicht wirklich neu, nur nimmt er sie jetzt als staatlich anerkannte Schutzgemeinschaft wahr.
Entsprechend unserem Streben nach unbürokratischen, einfachen und kostengünstigen Verfahren begrüßen wir es sehr, wenn hier auf bestehende Strukturen zurückgegriffen wird. Aufgaben – zum Beispiel im Bereich der Vermarktung – sollen nicht von bestehenden Institutionen auf die Schutzgemeinschaft übertragen werden.
Verwaltung des Lastenheftes
Die Verwaltung des Lastenheftes ist als Aufgabe der Schutzgemeinschaft im Gesetz verankert. Eine Schutzgemeinschaft wird vom Land nur anerkannt, wenn sie hinreichend repräsentativ ist. Das ist der Fall, wenn sie zwei Drittel der Weinbergsfläche und der Weinerzeugung einer Herkunftsbezeichnung bündelt – das ist der Fall.
In § 12a des Gesetzes heißt es zur Schutzgemeinschaft:
  • Zur Wahrnehmung der dem Badischen Weinbauverband (BWV) verliehenen Aufgaben als anerkannte Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen bildet der BWV eine Schutzgemeinschaft.
  • Aufgabe der Schutzgemeinschaft ist die Verwaltung der Lastenhefte herkunftsgeschützter Weinnamen, insbesondere von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, für die der BWV die Anerkennung erhalten hat. Die Verwaltung umfasst insbesondere die Ausarbeitung, Formulierung, Abstimmung und Bündelung zwischen den Beteiligten hinsichtlich Lastenheftänderungen und die Vorbereitung, Stellung und Begleitung entsprechender Anträge bei den Genehmigungsbehörden.
  • Bei der Verwaltung der Lastenhefte beteiligt die Schutzgemeinschaft bei ihrer Willensbildung auch interessierte Parteien, die nicht Mitglied des BWV sind.
  • Der Schutzgemeinschaft gehören an:
    das Präsidium des BWV;
    die Bereichsvorsitzenden des BWV;
    ein Vertreter des ECOVIN Baden;
    ein Vertreter des VDP Baden;
    ein Vertreter des Verbandes der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW);
    ein Vertreter des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes; 
    weitere zugewählte Mitglieder.
    Die zugewählten Mitglieder    – alle, die nicht zum  BWV gehören – werden vom Verbandsausschuss des BWV gewählt und müssen Traubenerzeuger oder Weinerzeuger sein. Unter den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft müssen mindestens zwei Genossenschaftsvertreter sein.
    Es handelt sich bei den geborenen und den zugewählten Mitgliedern jeweils um ein persönliches Mandat. Stellvertretung ist nicht zulässig.
  • Die Schutzgemeinschaft tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
  • Die Schutzgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Zu den Sitzungen der Schutzgemeinschaft kann der Präsident des BWV Gäste und ständige Gäste einladen.
  • Die Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft obliegt dem Geschäftsführer des BWV.
  • Die Schutzgemeinschaft ist befugt, für ihre Tätigkeit eine Geschäfts- und eine Gebührenordnung zu beschließen.   
Die Landesregierung kann darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen vorsehen. Jedoch ist ihr auch nicht daran gelegen, neue komplizierte Strukturen zu schaffen.
Auf den Weg machen
Die Erzeuger können nun innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst festlegen, welche Anforderungen ihre Weine erfüllen müssen.
Wichtig ist, dass wir nicht bei unseren bisherigen Regelungen stehen bleiben, sondern uns auf den Weg machen, um die Herkunft als Qualitätskriterium weiterzuentwickeln.
Hier wird insbesondere die Schutzgemeinschaft gefragt sein. Sie ist ein erster Schritt hin zu mehr Selbstverwaltung und Mitbestimmungsrecht der Weinwirtschaft.