Fachliches
| 03. September 2020
Schwefelung von Trauben und Maische weiter möglich
Von Dr. Jürgen Sigler
Mit Wirkung vom 7. Dezember 2019 ist die bisherige Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über önologische Verfahren ersetzt worden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934. Diese verweist vielfach auf die einschlägigen Dossiers des Internationalen Kodex der önologischen Verfahren der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), welche in der Reihe C des EU-Amtsblatts verfügbar gemacht worden sind.
Im Zuge dieser umfangreichen
Neustrukturierung sind einige unbeabsichtigte Lücken entstanden, die alsbald
geschlossen werden sollen. Die aktuell bedeutsamste betrifft die Schwefelung: Die zugelassenen drei
Schwefelungsmittel Schwefeldioxid (= SO2), Kaliumbisulfit und
Kaliummetabisulfit (= Kaliumdisulfit) wären formal nach der Verordnung (EU)
2019/934 nur eingeschränkt verwendbar:
- Frische Weintrauben (incl. Maische) dürften gar nicht mehr geschwefelt werden,
- Jungwein (= Wein, der noch auf der Hefe liegt) dürfte nur noch mit Schwefeldioxid geschwefelt werden, nicht mehr mit Kaliumdisulfit und Kaliumbisulfit.
Im Hinblick auf die bisherige
Rechtslage der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und mit Bezug auf die kommende
Änderung hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg mitgeteilt, dass die bisherigen Regelungen zur Schwefelung
nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 weiter angewandt werden können, da die
kommende Änderungsverordnung diesen Rechtsstand wieder herstellen wird und da
die unbeabsichtigten Änderungen der Schwefelungsvorschriften durch die
Verordnung (EU) 2019/934 rechtlich unzureichend begründet sind.
Somit können
- Frische Weintrauben (incl. Maische) und
- Jungwein (= Wein, der noch auf der Hefe liegt)
Weitere bedeutsame Korrekturen
bei den oenologischen Verfahren werden mitgeteilt, sobald die entsprechende
Änderungsverordnung der EU verkündet worden ist.