Fachliches | 31. August 2017

Straußwirtschaft richtig starten

Von Otmar König, Justiziar des Badischen Weinbauverbandes
Der Betrieb einer Straußwirtschaft bietet eine attraktive Einkommensquelle und ein zusätzliches Standbein für Weinbaubetriebe in der Tourismusregion Baden. Diese Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
In einer Straußwirtschaft dürfen außer Getränken, vor allem selbsterzeugtem Wein und Apfelmost, auch einfach zubereitete Speisen angeboten werden.
Der zeitweise Betrieb einer Strauß- oder Besenwirtschaft ist nach der Gaststättenverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg ohne Gaststättenerlaubnis möglich. Die Betriebsaufnahme muss jedoch bei der örtlichen Gemeinde angemeldet werden. Außerdem muss jeder Öffnungszeitraum mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde angezeigt werden.
Die Trauben zur Herstellung des Weines müssen vom Ausschenkenden selbst erzeugt worden sein. Auch Genossenschaftswinzer gelten als Selbsterzeuger eigenen Weines, wenn sie Rücklieferungswein aus ihren Trauben ausschenken, und dürfen deshalb eine Straußwirtschaft betreiben.
Erforderlich ist es auch, in der Anzeige die vorgesehenen Räumlichkeiten zu benennen. Der Ausschank darf nur in Räumen erfolgen, die am Ort des Weinbaubetriebes, also in derselben Gemeinde, gelegen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass es sich um Räume im Eigentum des Betriebsinhabers handeln muss. Die Benutzung lediglich angemieteter Räume ist nur in besonderen Härtefällen zulässig.
Maximal vier Monate
Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein, ansonsten wäre eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Für die Gäste dürfen in einer Straußwirtschaft maximal 40 Sitzplätze vorhanden sein. Eine Straußwirtschaft darf höchstens für einen Zeitraum von vier Monaten im Jahr betrieben werden, unterteilt in höchstens zwei Zeitabschnitte.
Innerhalb eines solchen Zeitabschnittes kann auch jeweils nur immer wieder tageweise oder am Wochenende geöffnet sein. Die ausgelassenen Tage können aber nicht nachgeholt und hintendrangehängt werden.
Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußenwirtschaft betreiben. Durch diese Regel soll verhindert werden, das durch rechtliche Konstruktionen innerhalb der Familie die Zeitgrenze von vier Monaten umgangen wird. Eine Überschreitung der zeitlichen Grenze hat zur Folge, dass aus der Straußwirtschaft ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb wird und der weitere Betrieb wegen fehlender Erlaubnis untersagt werden kann. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Gaststättenerlaubnis sind nicht zu unterschätzen, insbesondere hinsichtlich den höheren Anforderungen an sanitäre Anlagen.

 
Kein Bier
Das Getränkeangebot muss neben Wein und/oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk, womit kein Leitungswasser gemeint ist, umfassen. Das billigste alkoholfreie Getränk darf dabei nicht teurer sein als der günstigste Wein. Bier darf nicht ausgeschenkt werden.
Laut Gesetz dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Unter diesem Begriff sind Mahlzeiten zu verstehen, deren Herstellung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert. Denn nach Sichtweise des Gesetzes soll die Verabreichung von Speisen in einer Straußwirtschaft nur der Erleichterung des Absatzes des selbsterzeugten Weines dienen, womit deutlich die dienende Funktion und untergeordnete Bedeutung des Speisenangebotes festgeschrieben werden soll.
Was noch als einfach zubereitete Speise verstanden wird, ist je nach Landstrich verschieden. Aufwendigere Spargelgerichte oder Beilagen wie Pommes dürften in der Regel aber nicht mehr darunter fallen.
Verkehr nicht beeinträchtigen
Durch den Betrieb der Straußwirtschaft, insbesondere den An- und Abreiseverkehr, darf der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften dürfen Zufahrten und Parkplätze nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde neu angelegt oder ausgebaut werden.
Auch für das Anbringen von Werbehinweisschildern gelten Regeln.
Beim Anbringen von Werbe- oder Hinweisschildern ist Folgendes zu beachten: Innerhalb von Ortschaften ist eine straßenrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Auch ist innerorts das Aufstellen oder Anbringen von Werbeschildern bis zu einer Größe von einem Quadratmeter Ansichtsfläche nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei.
Größere Schilder sind dann genehmigungsfrei, wenn sie, wie beispielsweise ein Klappständer, nur vorübergehend an der Stätte der Leistung, das heißt direkt am Betriebsort der Strauße aufgestellt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Aufstellen von Hinweisschildern stark eingeschränkt und bedarf vielfältiger Genehmigungen.
Laut Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sind Werbeanlagen im Außenbereich immer genehmigungsbedürftig und generell unzulässig. Nur ausnahmsweise können Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen von landwirtschaftlichen Betrieben zugelassen werden, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen. An Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen und an Gemeindeverbindungsstraßen, wenn die Gemeinde es so bestimmt hat, ist außerdem eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig. Dabei sind bestimmte Mindestabstände der Werbeanlage zur Fahrbahn einzuhalten. Die erforderliche Baugenehmigung für das Werbeschild wird in der Regel automatisch zusammen mit den anderen Genehmigungen im Benehmen mit der Baubehörde erteilt.
Steuerrecht
In steuerlicher Hinsicht zählt der Absatz von selbst erzeugtem Wein zur landwirtschaftlichen Urproduktion. Bei der Abgabe von Speisen und zugekauften Getränken in der Straußwirtschaft handelt es sich dagegen grundsätzlich um gewerbliche Leistungen. Diese Leistungen werden bei Strauß- und Besenwirtschaften aber aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn der Umsatz daraus weder 50 Prozent des Umsatzes der Strauß- oder Besenwirtschaft noch 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt.
Diese Umsätze dürfen aber nicht ein Drittel des Umsatzes des gesamten Landwirtschaftsbetriebes übersteigen. Ist eine der Grenzen überschritten, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen die Umsätze bei der Mehrwertsteuer der Regelbesteuerung, auch wenn die Straußwirtschaft insgesamt der Landwirtschaft zugerechnet wird. 
Alle Personen, die in Straußwirtschaften mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie eine vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch einen vom Gesundheitsamt angebotenen oder zugelassenen Kurs erhalten haben. Die Bescheinigung über den Erhalt der Belehrung ist auf Verlangen nachzuweisen und alle zwei Jahre zu erneuern.
Aufzeichnungen
Bei der Angabe der Preise für die Speisen und Getränke auf der vorgeschriebenen Speisekarte sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung einzuhalten. Es ist der Endpreis inklusive Umsatzsteuer in Verbindung mit der Verkaufseinheit und Menge anzugeben.
Bei jedem Inverkehrbringen von Wein aus dem eigenen Keller sind die einschlägigen Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen zu beachten. Diese umfassen insbesondere die Führung eines Herbstbuches, eines Kellerbuches sowie die ordnungsgemäße Erstattung der erforderlichen Ernte- und Erzeugungsmeldungen. Des Weiteren sind die Vorgaben des Weinbezeichnungsrechts einzuhalten.
Wird nicht abgefüllter Wein ausgeschenkt, so ist dieser als „Deutscher Wein” zu bezeichnen. Sofern ein Erzeugnis die hierfür im Lastenheft festgelegten Vorgaben und insbesondere die geschmacklichen und analytischen Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Bezeichnung als „Badischer Landwein” in Frage. Die Angabe der Bezeichnung „Baden” ebenso wie die Verwendung von Gemeinde- und Lagennamen ist den deutschen Qualitäts- und Prädikatsweinen vorbehalten. Weine dürfen nur dann als Qualitätswein oder Prädikatswein bezeichnet werden, wenn sie bei der Amtlichen Qualitätsweinprüfung positiv beschieden und mit einer amtlichen Prüfungsnummer versehen wurden.
Die Gäste müssen über allergenen Zutaten und Inhaltsstoffe informiert werden. Beim Ausschank von Wein gilt das insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Gehalt an Schwefeldioxid in Höhe von mehr als 10 mg/l – „enthält Sulfite”. Die Allergen-Informationen können schriftlich, beispielsweise als Fußnoten oder Endnoten auf den Speise- und Getränkekarten, mithilfe einer besonderen Allergenliste oder durch Aushänge im Gastraum erfolgen.