Fachliches
| 31. August 2017
Straußwirtschaft richtig starten
Von Otmar König, Justiziar des Badischen Weinbauverbandes
Der Betrieb einer Straußwirtschaft bietet eine attraktive Einkommensquelle und ein zusätzliches Standbein für Weinbaubetriebe in der Tourismusregion Baden. Diese Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
Der zeitweise Betrieb einer Strauß- oder Besenwirtschaft ist nach der Gaststättenverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg ohne Gaststättenerlaubnis möglich. Die Betriebsaufnahme muss jedoch bei der örtlichen Gemeinde angemeldet werden. Außerdem muss jeder Öffnungszeitraum mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde angezeigt werden.
Die Trauben zur Herstellung des Weines müssen vom Ausschenkenden selbst erzeugt worden sein. Auch Genossenschaftswinzer gelten als Selbsterzeuger eigenen Weines, wenn sie Rücklieferungswein aus ihren Trauben ausschenken, und dürfen deshalb eine Straußwirtschaft betreiben.
Erforderlich ist es auch, in der Anzeige die vorgesehenen Räumlichkeiten zu benennen. Der Ausschank darf nur in Räumen erfolgen, die am Ort des Weinbaubetriebes, also in derselben Gemeinde, gelegen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass es sich um Räume im Eigentum des Betriebsinhabers handeln muss. Die Benutzung lediglich angemieteter Räume ist nur in besonderen Härtefällen zulässig.
Maximal vier Monate
Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder
Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein,
ansonsten wäre eine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Für die Gäste
dürfen in einer Straußwirtschaft maximal 40 Sitzplätze vorhanden sein. Eine Straußwirtschaft darf höchstens für einen
Zeitraum von vier Monaten im Jahr betrieben werden, unterteilt in
höchstens zwei Zeitabschnitte.
Innerhalb eines solchen Zeitabschnittes
kann auch jeweils nur immer wieder tageweise oder am Wochenende geöffnet
sein. Die ausgelassenen Tage können aber nicht nachgeholt und
hintendrangehängt werden.
Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt
leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußenwirtschaft
betreiben. Durch diese Regel soll verhindert werden, das durch
rechtliche Konstruktionen innerhalb der Familie die Zeitgrenze von vier
Monaten umgangen wird. Eine Überschreitung der zeitlichen Grenze hat zur
Folge, dass aus der Straußwirtschaft ein erlaubnispflichtiger
Gaststättenbetrieb wird und der weitere Betrieb wegen fehlender
Erlaubnis untersagt werden kann. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer
Gaststättenerlaubnis sind nicht zu unterschätzen, insbesondere
hinsichtlich den höheren Anforderungen an sanitäre Anlagen.
Kein Bier
Das Getränkeangebot muss neben Wein und/oder Apfelwein auch mindestens
ein alkoholfreies Getränk, womit kein Leitungswasser gemeint ist,
umfassen. Das billigste alkoholfreie Getränk darf dabei nicht teurer
sein als der günstigste Wein. Bier darf nicht ausgeschenkt werden.
Laut
Gesetz dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Unter diesem Begriff sind Mahlzeiten zu verstehen,
deren Herstellung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit
und Mühe erfordert. Denn nach Sichtweise des Gesetzes soll die
Verabreichung von Speisen in einer Straußwirtschaft nur der
Erleichterung des Absatzes des selbsterzeugten Weines dienen, womit
deutlich die dienende Funktion und untergeordnete Bedeutung des
Speisenangebotes festgeschrieben werden soll.
Was noch als einfach
zubereitete Speise verstanden wird, ist je nach Landstrich verschieden.
Aufwendigere Spargelgerichte oder Beilagen wie Pommes dürften in der
Regel aber nicht mehr darunter fallen.
Verkehr nicht beeinträchtigen
Durch den Betrieb der
Straußwirtschaft, insbesondere den An- und Abreiseverkehr, darf der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb geschlossener
Ortschaften sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu beachten. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften dürfen
Zufahrten und Parkplätze nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die
jeweils zuständige Behörde neu angelegt oder ausgebaut werden.
Beim
Anbringen von Werbe- oder Hinweisschildern ist Folgendes zu beachten:
Innerhalb von Ortschaften ist eine straßenrechtliche Erlaubnis nicht
erforderlich, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt wird. Auch ist innerorts das Aufstellen oder Anbringen
von Werbeschildern bis zu einer Größe von einem Quadratmeter
Ansichtsfläche nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei.
Größere
Schilder sind dann genehmigungsfrei, wenn sie, wie beispielsweise ein
Klappständer, nur vorübergehend an der Stätte der Leistung, das heißt
direkt am Betriebsort der Strauße aufgestellt werden. Außerhalb
geschlossener Ortschaften ist das Aufstellen von Hinweisschildern stark
eingeschränkt und bedarf vielfältiger Genehmigungen.
Laut
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sind Werbeanlagen im Außenbereich immer genehmigungsbedürftig und generell unzulässig. Nur ausnahmsweise
können Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen von
landwirtschaftlichen Betrieben zugelassen werden, wenn sie weder das
Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen. An Bundes-, Landes-
oder Kreisstraßen und an Gemeindeverbindungsstraßen, wenn die Gemeinde
es so bestimmt hat, ist außerdem eine straßenrechtliche
Ausnahmegenehmigung notwendig. Dabei sind bestimmte Mindestabstände der
Werbeanlage zur Fahrbahn einzuhalten. Die erforderliche Baugenehmigung
für das Werbeschild wird in der Regel automatisch zusammen mit den
anderen Genehmigungen im Benehmen mit der Baubehörde erteilt.
Steuerrecht
In steuerlicher Hinsicht zählt der Absatz von selbst erzeugtem Wein zur
landwirtschaftlichen Urproduktion. Bei der Abgabe von Speisen und
zugekauften Getränken in der Straußwirtschaft handelt es sich dagegen
grundsätzlich um gewerbliche Leistungen. Diese Leistungen werden bei
Strauß- und Besenwirtschaften aber aus Vereinfachungsgründen der Land-
und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn der Umsatz daraus weder 50 Prozent
des Umsatzes der Strauß- oder Besenwirtschaft noch 51.500 Euro im
Wirtschaftsjahr übersteigt.
Diese Umsätze dürfen aber nicht ein Drittel des Umsatzes des gesamten Landwirtschaftsbetriebes übersteigen. Ist eine der Grenzen überschritten, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen die Umsätze bei der Mehrwertsteuer der Regelbesteuerung, auch wenn die Straußwirtschaft insgesamt der Landwirtschaft zugerechnet wird.
Alle Personen, die in Straußwirtschaften mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie eine vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch einen vom Gesundheitsamt angebotenen oder zugelassenen Kurs erhalten haben. Die Bescheinigung über den Erhalt der Belehrung ist auf Verlangen nachzuweisen und alle zwei Jahre zu erneuern.
Diese Umsätze dürfen aber nicht ein Drittel des Umsatzes des gesamten Landwirtschaftsbetriebes übersteigen. Ist eine der Grenzen überschritten, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen die Umsätze bei der Mehrwertsteuer der Regelbesteuerung, auch wenn die Straußwirtschaft insgesamt der Landwirtschaft zugerechnet wird.
Alle Personen, die in Straußwirtschaften mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie eine vorgeschriebene Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch einen vom Gesundheitsamt angebotenen oder zugelassenen Kurs erhalten haben. Die Bescheinigung über den Erhalt der Belehrung ist auf Verlangen nachzuweisen und alle zwei Jahre zu erneuern.
Aufzeichnungen
Bei der Angabe der Preise für die Speisen und Getränke auf
der vorgeschriebenen Speisekarte sind die Bestimmungen der
Preisangabenverordnung einzuhalten. Es ist der Endpreis inklusive
Umsatzsteuer in Verbindung mit der Verkaufseinheit und Menge anzugeben.
Bei jedem Inverkehrbringen von Wein aus dem eigenen Keller sind die einschlägigen Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen zu beachten. Diese umfassen insbesondere die Führung eines Herbstbuches, eines Kellerbuches sowie die ordnungsgemäße Erstattung der erforderlichen Ernte- und Erzeugungsmeldungen. Des Weiteren sind die Vorgaben des Weinbezeichnungsrechts einzuhalten.
Bei jedem Inverkehrbringen von Wein aus dem eigenen Keller sind die einschlägigen Vorschriften über die Führung von Aufzeichnungen zu beachten. Diese umfassen insbesondere die Führung eines Herbstbuches, eines Kellerbuches sowie die ordnungsgemäße Erstattung der erforderlichen Ernte- und Erzeugungsmeldungen. Des Weiteren sind die Vorgaben des Weinbezeichnungsrechts einzuhalten.
Wird nicht abgefüllter
Wein ausgeschenkt, so ist dieser als „Deutscher Wein” zu bezeichnen.
Sofern ein Erzeugnis die hierfür im Lastenheft festgelegten Vorgaben und
insbesondere die geschmacklichen und analytischen Voraussetzungen
erfüllt, kommt eine Bezeichnung als „Badischer Landwein” in Frage. Die
Angabe der Bezeichnung „Baden” ebenso wie die Verwendung von Gemeinde-
und Lagennamen ist den deutschen Qualitäts- und Prädikatsweinen
vorbehalten. Weine dürfen nur dann als Qualitätswein oder Prädikatswein
bezeichnet werden, wenn sie bei der Amtlichen Qualitätsweinprüfung
positiv beschieden und mit einer amtlichen Prüfungsnummer versehen
wurden.
Die Gäste müssen über allergenen Zutaten und Inhaltsstoffe
informiert werden. Beim Ausschank von Wein gilt das insbesondere im
Hinblick auf einen möglichen Gehalt an Schwefeldioxid in Höhe von mehr
als 10 mg/l – „enthält Sulfite”. Die Allergen-Informationen können
schriftlich, beispielsweise als Fußnoten oder Endnoten auf den Speise-
und Getränkekarten, mithilfe einer besonderen Allergenliste oder durch
Aushänge im Gastraum erfolgen.