Fachliches | 09. Juni 2016

Texte nicht ungenehmigt verwenden

Von Friedrich Ellerbrock, Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd
Wer Zeitungsartikel ohne Einwilligung als Argumentationshilfe für den Vertrieb auf seine Homepage stellt, kann sich schnell Ärger und Kosten einhandeln. Zeitungsartikel unterliegen nämlich dem Urheberrecht, sie dürfen also nicht einfach eingescannt und weiterverbreitet werden.
Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, die positiv über Winzer oder sonstige Unternehmen berichten, werden gerne zur Eigenwerbung eingescannt oder abfotografiert und auf die eigene Homepage gestellt. Dies ist zwar recht weit verbreitet, aber ohne eine
entsprechende Genehmigung nicht zulässig. Auch eine inhaltliche Abschrift ist nicht ohne weiteres erlaubt.
An Zeitungsartikeln besteht nämlich ein Urheberrecht, das Schutz genießt. Der Rechteinhaber hat das alleinige Recht zu bestimmen, wann, wie, wo und wie lange sein Werk erscheint. Der Schutz gilt sowohl für Internetseiten als auch für soziale Medien (Facebook, Twitter, Xing etc.). Entgegen häufig geäußerter Meinung unterliegt die Verwendung von Zeitungsartikeln oder maßgeblichen Auszügen davon auch nicht dem Zitatrecht. Es spielt dabei keine Rolle, wo der geschützte Artikel bzw. Bericht genutzt wird. Das Nennen der Quelle, des Autors und des Erscheinungsdatums ändert an der Rechtslage ebenfalls nichts.
Schriftlich um Einwilligung bitten
Ohne Erlaubnis dürfen fremde Texte nicht auf die Homepage gestellt werden.
Betroffene Verlage können Abmahnungen oder Rechnungen für die Nutzung des Artikels bzw. der Artikel versenden. Gegenüber Winzern aktiv geworden sind unter anderem die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) oder das Handelsblatt. In anderen Fällen sind auch schon entsprechende Aktivitäten der Süddeutschen Zeitung bekannt geworden. Der Rechteinhaber kann zudem verlangen, dass seine Inhalte von der Webseite entfernt werden. Gleichzeitig kann er bei Wiederholungsgefahr fordern, dass die Handlung auch zukünftig unterlassen wird. Dazu muss er den Verwender des Materials vorher abmahnen. Über die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinaus besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderung für entgangene Lizenzgebühren hängt von Anzahl und Länge der veröffentlichten Artikel, der Reichweite der Internetseite sowie der Dauer der Nutzung ab und fängt bei unter einhundert Euro an und geht bis hin zu hohen dreistelligen Preisen pro Artikel (weitergehende Angaben siehe Internetlinks im Infokasten). Die Erfahrung zeigt dabei, dass es sich durchaus lohnen kann, über Rabatte zu verhandeln. Insbesondere bei nicht mehr ganz so aktuellen Artikeln. Wenn Vereine oder Institutionen anfragen, die keinen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, gibt es häufig zusätzliche Nachlässe.
Wer Artikel verwenden möchte, in denen man positiv dargestellt wird, sollte den jeweiligen Verlag (bzw. im Einzelfall den Autor) um schriftliche Einwilligung zur Einstellung des Zeitungsartikels auf der eigenen Homepage bitten. Dies geschieht oft rasch und unkompliziert, vor allem  bei lokalen Verlagen. Dabei sollte man nicht vergessen, unter dem Artikel darauf hinzuweisen, dass er in Absprache mit dem Autor bzw. Verlag nachgedruckt wurde.
Vereinzelt verweisen die Verlage bei Nachfragen auf die PMG-Presse-Monitor GmbH, ein gemeinsames Unternehmen deutscher Zeitungs- und Zeitschriftenverlage mit dem Ziel der zentralen Vermarktung von Inhalten und Rechten. Dieser Weg aber ist häufig ein teurer Spaß, da hier vielfach recht hohe zeitabhängige Lizenzgebühren im Raum stehen, die wiederum abhängig sind vom Zugriff auf die eigene Webseite und der Dauer der Veröffentlichung.
Verlinken oder in eigenen Worten zusammenfassen
Unproblematisch ist es dagegen, einen Link zum entsprechenden Artikel zu setzen. Damit ist jedoch der Nachteil verbunden, dass der Link oft nur kurze Zeit funktioniert und zudem die eigenen Webseiten-Besucher auf einer fremden Seite landen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die entscheidenden Sätze aus dem Artikel zu zitieren oder in eigenen Worten zusammenzufassen, so dass eine eigene kreative Leistung entsteht. Man verlässt damit aber den oftmals nicht unwichtigen Originalton und hat das für die Glaubwürdigkeit wichtige Originallayout nicht. Allerdings gilt das Zitatrecht nur, wenn der Urheber des Zitates deutlich gekennzeichnet oder angegeben wird.
Fazit
Natürlich freut sich jeder, der einen positiven Bericht über sich, seine Produkte bzw. seine Unternehmen in der Presse entdeckt. Möchte man ihn jedoch zur Eigenwerbung auf der Webseite oder in sozialen Medien einbinden, muss zur Vermeidung von Konflikten mit dem Rechteinhaber stets zuvor geprüft werden, ob die schriftliche Genehmigung des Autors bzw. Verlages erforderlich ist.
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