Weinbauverband
| 01. Dezember 2022
Was die neue Weinverordnung bringt
Von Matthias Dempfle, DWV
Die jüngste Änderung der Weinverordnung ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nun in trockenen Tüchern. Einen Überblick zu den wichtigsten Veränderungen gibt nachfolgend Matthias Dempfle vom Deutschen Weinbauverband.
Die zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften galt ursprünglich als kleine Änderung, die aber bei genauerer Betrachtung doch einige Veränderungen mit sich bringt. Zwar handelt es sich nicht wie im Mai 2021 um eine große Änderung im Bezeichnungsrecht, aber einzelne Änderungen werden doch einen erheblichen Einfluss auf die Praxis haben.
Zur Beantragung einer Neuanpflanzungs-Genehmigung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) war bisher ein Bescheid der zuständigen Landesbehörde beizufügen, der nachweist, dass die Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet liegt.
Dieses Erfordernis wurde ersatzlos gestrichen. Es ist keine Bescheinigung mehr erforderlich. Wie in Zukunft die Prüfung, ob die Fläche im abgegrenzten Gebiet der Produktspezifikation liegt, erfolgt, ist durch die BLE noch festzulegen (Paragraph 4 a WeinV).
Säuerung und Anreicherung sowie Säuerung und Entsäuerung eines Erzeugnisses waren bisher bereits im europäischen Recht verboten und bleiben verboten. Hier wird lediglich die Regelung, die bisher in der weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung stand, in die Weinverordnung überführt. An der bisherigen Praxis sollte sich durch die Neufassung nichts ändern (Paragraph 11 Abs. 2/3 WeinV).
Zur Beantragung einer Neuanpflanzungs-Genehmigung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) war bisher ein Bescheid der zuständigen Landesbehörde beizufügen, der nachweist, dass die Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet liegt.
Dieses Erfordernis wurde ersatzlos gestrichen. Es ist keine Bescheinigung mehr erforderlich. Wie in Zukunft die Prüfung, ob die Fläche im abgegrenzten Gebiet der Produktspezifikation liegt, erfolgt, ist durch die BLE noch festzulegen (Paragraph 4 a WeinV).
Säuerung und Anreicherung sowie Säuerung und Entsäuerung eines Erzeugnisses waren bisher bereits im europäischen Recht verboten und bleiben verboten. Hier wird lediglich die Regelung, die bisher in der weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung stand, in die Weinverordnung überführt. An der bisherigen Praxis sollte sich durch die Neufassung nichts ändern (Paragraph 11 Abs. 2/3 WeinV).
Versuchsanbau
Die Flächenbegrenzung für den Versuchsanbau wird von 0,1
ha pro Betrieb auf 0,5 ha pro Betrieb angehoben. Die Vermarktungsmenge
von 20 Hektoliter je Betrieb in Abs. 2 Satz 1 bleibt unverändert
bestehen. So soll der Anbau neuer Rebsorten gefördert werden (Paragraph 6
Abs. 1 WeinV).
Die Schutzgemeinschaften und Branchenverbände bekommen die Möglichkeit, die Anreicherungsgrenzen für Landwein (Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A)) durch eine Änderung der Produktspezifikation der g.g.A. um bis zu ein Volumenprozent zu erhöhen. Erforderlich ist hierfür ein Beschluss der Schutzgemeinschaft oder des Branchenverbandes sowie ein positiv verlaufendes Antragsverfahren zur Änderung der Produktspezifikation bei der BLE.
Der Verordnungsgeber ermöglicht somit in der Weinbauzone A Weißweine mit 12,5 und Rotweine mit 13 Volumenprozent und in der Weinbauzone B Weißweine mit 13 und Rotweine mit 13,5 Volumenprozent. (Paragraph 15 Abs. 2a WeinV)
Die Schutzgemeinschaften und Branchenverbände bekommen die Möglichkeit, die Anreicherungsgrenzen für Landwein (Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A)) durch eine Änderung der Produktspezifikation der g.g.A. um bis zu ein Volumenprozent zu erhöhen. Erforderlich ist hierfür ein Beschluss der Schutzgemeinschaft oder des Branchenverbandes sowie ein positiv verlaufendes Antragsverfahren zur Änderung der Produktspezifikation bei der BLE.
Der Verordnungsgeber ermöglicht somit in der Weinbauzone A Weißweine mit 12,5 und Rotweine mit 13 Volumenprozent und in der Weinbauzone B Weißweine mit 13 und Rotweine mit 13,5 Volumenprozent. (Paragraph 15 Abs. 2a WeinV)
Der Anfang vom Ende für Grad Oechlse?
Die seit Jahrzehnten von der Praxis (mehr oder weniger)
verwendete Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in
Volumenprozent aus dem Oechslegrad (Anlage 8 zu Paragraph 17) wird
ersatzlos gestrichen. Die Tabelle sei wissenschaftlich nicht mehr
zutreffend gewesen und für die Arbeit der Weinkontrolle nicht relevant.
Darüber hinaus wurde eher mit aktuellen Tabellen der regionalen
Dienstleistungszentren und anderer wissenschaftlicher Organisationen
gearbeitet.
Daher gibt es keine offizielle Tabelle mehr. Möglicherweise wird es in Zukunft für jeden Herbst von der Offizialberatung angepasste Tabellen geben. Wie sich diese Änderung auf die Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.
Im Mai 2021 wurde der neue Paragraph 32b der Weinverordnung eingeführt und nun zum dritten Mal geändert. Ob mit dieser Änderung Ruhe einkehrt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber, die Änderung schafft für Erzeugerinnen und Erzeuger rechtliche Klarheit – im Vergleich zu den vorherigen Formulierungen. Neu sind folgende Punkte:
Daher gibt es keine offizielle Tabelle mehr. Möglicherweise wird es in Zukunft für jeden Herbst von der Offizialberatung angepasste Tabellen geben. Wie sich diese Änderung auf die Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.
Im Mai 2021 wurde der neue Paragraph 32b der Weinverordnung eingeführt und nun zum dritten Mal geändert. Ob mit dieser Änderung Ruhe einkehrt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber, die Änderung schafft für Erzeugerinnen und Erzeuger rechtliche Klarheit – im Vergleich zu den vorherigen Formulierungen. Neu sind folgende Punkte:
- Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Erste Gewächse und Große Gewächse wird in der Verordnung für die Anbaugebiete Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen auf 10,5 und für alle anderen Anbaugebiete auf 11 Volumenprozent abgesenkt.
- Der Bestandsschutz für Erzeugerinnen und Erzeuger, die
vor dem 8.5.2021 Erste und Große Gewächse erzeugt haben, wurde
klargestellt. Wenn sie die Kriterien der Weinverordnung einhalten,
können sie ihre Erzeugnisse weiter vermarkten, auch wenn keine Regelung
in der Produktspezifikation vorhanden ist. Wenn eine Regelung in der
Produktspezifikation enthalten ist, gilt diese jedoch für alle.
Alkoholfreier und alkohohlreduzierter Wein
Bisher waren alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein ein „Getränk
aus Trauben” und kein Wein. Daher galt das allgemeine Lebensmittelrecht
und viele Vorgaben aus dem Weinrecht fanden keine Anwendung. Das hat
sich geändert: Das europäische Recht regelt seit dem 6.12.2021 für ganz
Europa einheitlich, dass alkoholfreie und alkoholreduzierte Erzeugnisse
nunmehr rechtlich Wein sind.
Hinzu kommen weitere Änderungen aus dem neuen nationalen Recht. Die neue Rechtslage stellen wir ausführlich in einem Text auf den nachfolgenden Seiten 8 und 9 dar.
Alle Regelungen traten mit dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – mit Ausnahme der Übergangsregelungen – in Kraft. Aber nach der Reform ist vor der Reform. Weitere europäische Änderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aber auch die ab dem 8.12.2023 erforderliche Nährwert- und Brennwertangabe werden wohl Anpassungen im nationalen Weinrecht erforderlich machen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Herstellung alkoholfreier Weine wird auf Brüsseler Ebene, aber auch auf nationaler Ebene, derzeit auch wieder diskutiert – die Ergebnisse bleiben abzuwarten. Der Deutsche Weinbauverband wird weiter informieren.
Hinzu kommen weitere Änderungen aus dem neuen nationalen Recht. Die neue Rechtslage stellen wir ausführlich in einem Text auf den nachfolgenden Seiten 8 und 9 dar.
Alle Regelungen traten mit dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – mit Ausnahme der Übergangsregelungen – in Kraft. Aber nach der Reform ist vor der Reform. Weitere europäische Änderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aber auch die ab dem 8.12.2023 erforderliche Nährwert- und Brennwertangabe werden wohl Anpassungen im nationalen Weinrecht erforderlich machen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Herstellung alkoholfreier Weine wird auf Brüsseler Ebene, aber auch auf nationaler Ebene, derzeit auch wieder diskutiert – die Ergebnisse bleiben abzuwarten. Der Deutsche Weinbauverband wird weiter informieren.