Weinbauverband
| 07. April 2017
Neuanpflanzungen werden langfristig auf 0,3 Prozent begrenzt
Von AgE
Im deutschen Weinbau wird die Begrenzung von Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der bundesweiten Rebfläche nicht nur für 2018 und 2019 gelten, sondern auch für 2020. Das bestimmt die Novelle des Weingesetzes, verabschiedet vom Bundestag.
Mit dieser Regelung soll ein künftiges Überangebot am deutschen Weinmarkt verhindert werden. In die gleiche Richtung zielt die Begrenzung der Hektarerträge für Weine ohne Herkunftsbezeichnung, insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete. Hier gilt gemäß der Novelle künftig bundeseinheitlich ein Höchstertrag von 200 hl pro Hektar.
Den Landesregierungen wird aber die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung selbst einen geringeren Hektarertrag festzulegen. Zudem sieht die Neuregelung eine Anhebung der Bagatellgrenze der Rebfläche vor, oberhalb derer die Weinbaubetriebe abgabepflichtig für den Deutschen Weinfonds (DWF) werden, und zwar von 5 Ar auf 10 Ar. Damit soll Verwaltungsaufwand eingespart werden, und zwar – je nach Bundesland – geschätzte 5 bis 10 Prozent.
Das geplante Gesetz sieht außerdem Ermächtigungen vor, mit denen die Länder in die Lage versetzt werden, sowohl Schutzgemeinschaften zur Verwaltung der Lastenhefte als auch Branchenverbände auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben.
Das geplante Gesetz sieht außerdem Ermächtigungen vor, mit denen die Länder in die Lage versetzt werden, sowohl Schutzgemeinschaften zur Verwaltung der Lastenhefte als auch Branchenverbände auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben.
Verwaltung vereinfachen
Dies soll die Verwaltung von herkunftsgeschützten
Weinen vereinfachen, da die Anträge zur Änderung der
Produktspezifikationen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
geschützten geografischen Angabe nicht mehr einzeln durch die Erzeuger,
sondern durch die jeweilige Schutzgemeinschaft vorbereitet und gestellt
werden können.
Zur Vereinfachung soll es auch möglich sein, dass die
Anerkennung der Organisationen durch das am stärksten betroffene
Bundesland erfolgt. Andere betroffene Länder müssen allerdings bei einer
Anerkennung um ihr Einvernehmen gefragt werden.
Eine Organisation kann
jedoch nur anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern
vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet
hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder in
dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Rebflächen verfügen und auf
sie auch zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Der
agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Franz-Josef
Holzenkamp, und die zuständige Berichterstatterin Kordula Kovac hoben
hervor, dass mit den Maßnahmen die notwendige Sicherheit für die
deutschen Winzer geschaffen werde. Vereinfachte Verfahren und bessere
Verwaltungen brächten Vorteile und sorgten dafür, dass der deutsche
Weinbau wettbewerbsfähig bleibe.
Gustav Herzog (SPD) stellte fest, dass
mit der Gesetzesänderung der Weg einer sehr praxisorientierten,
behutsamen Weinbaupolitik fortgesetzt werde. Der Obmann von Bündnis
90/Die Grünen im Agrarausschuss, Harald Ebner, betonte, dass die Novelle
dem Grundsatz „Klasse statt Masse” folge und die Kulturlandschaften
sowie die wirtschaftlichen Potenziale in den ländlichen Regionen
erhalten würden.